Dokument-Nr. 8451
Permalink https://urteile.news/
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss14.08.2009
Bauverbot gilt auch in nicht förmlichen ÜberschwemmungsgebietenFunktion der Gebiets als Rückhalteflächen soll lange erhalten werden
Auch in (noch) nicht förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten gilt ein Bauverbot für Einzelbauvorhaben und für die Ausweisung von Bauflächen, z.B. durch gemeindliche Bauleitpläne. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Eigentümer von bislang unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Bereich kurz vor der Mündung der Schwarzen Laber in die Donau hatten gegen diese Entscheidung geklagt. Für behördlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete ergibt sich das Verbot der Neuausweisung von Bauflächen unmittelbar aus dem Gesetz (§ 31 b Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz).
Abweichen von Verbot nur im Einzelfall möglich
Auch für nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete leitet der Verwaltungsgerichtshof ein solches Verbot aus der Verpflichtung ab, die Funktion dieser Gebiete als Rückhalteflächen dauerhaft zu erhalten. Auf eine förmliche Festsetzung durch die zuständigen Behörden kommt es dabei nicht an. Von diesem Verbot kann nur in besonderen Einzelfällen abgewichen werden. Bei einer solchen Ausnahme müsste der Verursacher dann aber entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vornehmen, z.B. neue Rückhalteflächen an geeigneter anderer Stelle herstellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2009
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss8451
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.