23.11.2024
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Dokument-Nr. 8451

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss14.08.2009

Bauverbot gilt auch in nicht förmlichen Überschwem­mungs­ge­bietenFunktion der Gebiets als Rückhal­te­flächen soll lange erhalten werden

Auch in (noch) nicht förmlich festgesetzten Überschwem­mungs­ge­bieten gilt ein Bauverbot für Einzel­bau­vorhaben und für die Ausweisung von Bauflächen, z.B. durch gemeindliche Bauleitpläne. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Eigentümer von bislang unbebauten, landwirt­schaftlich genutzten Grundstücken im Bereich kurz vor der Mündung der Schwarzen Laber in die Donau hatten gegen diese Entscheidung geklagt. Für behördlich festgesetzte Überschwem­mungs­gebiete ergibt sich das Verbot der Neuausweisung von Bauflächen unmittelbar aus dem Gesetz (§ 31 b Abs. 4 Wasser­haus­halts­gesetz).

Abweichen von Verbot nur im Einzelfall möglich

Auch für nicht festgesetzte Überschwem­mungs­gebiete leitet der Verwal­tungs­ge­richtshof ein solches Verbot aus der Verpflichtung ab, die Funktion dieser Gebiete als Rückhal­te­flächen dauerhaft zu erhalten. Auf eine förmliche Festsetzung durch die zuständigen Behörden kommt es dabei nicht an. Von diesem Verbot kann nur in besonderen Einzelfällen abgewichen werden. Bei einer solchen Ausnahme müsste der Verursacher dann aber entsprechende Ausgleichs­maß­nahmen vornehmen, z.B. neue Rückhal­te­flächen an geeigneter anderer Stelle herstellen.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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