Dokument-Nr. 3678
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil19.01.2007
Gericht weist Bedenken eines Anliegers auf Lärmbelästigung bei Umbau eines Sonderflughafens abSonderflughafen hat festgelegte Nutzungsbeschränkungen
Ein Anlieger ist mit seiner Klage gegen den Umbau des Flughafens Oberpfaffenhofen gescheitert. Er könne sich allenfalls auf eine individuelle Lärmbetroffenheit berufen, führten die Richter aus. Hier seien aber die strengen Lärmschutzauflagen ausreichend. Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat - unter Korrektur des Ersturteils des Verwaltungsgerichts München - auch die noch anhängige Klage eines Flughafenanliegers gegen den Umbau des Sonderflughafens Pfaffenhofen abgewiesen. Bereits am 16. Januar 2007 hatte der BayVGH die Berufung der Gemeinde Weßling gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Der BayVGH hat keine planfeststellungsrechtlichen Hindernisse gesehen, die gegen die Umgestaltung des Geländes des Sonderflughafens sprechen könnten. U. a. sollen Rollbahnen verlegt, Vorfelder verlagert und erweitert, Bauflächen ausgewiesen sowie bestehende Flugbetriebsflächen und bauliche Anlagen abgebrochen werden. Das Gericht hält es für zweifelhaft, ob sich der Kläger als Anlieger des Sonderflughafens auf andere Argumente als seine individuelle Lärmbetroffenheit berufen kann. Im Übrigen hatte das Gericht bereits im Urteil zur Klage der Gemeinde Weßling ausgeführt, dass deren Einwände gegen die Planrechtfertigung und die Planfeststellungsfähigkeit des Vorhabens unbegründet seien.
Dem von Klägerseite insbesondere in den Vordergrund gerückten Argument, die luftseitige Kapazität des Flughafens werde erhöht und es drohten deshalb auf seinem Anwesen höhere Lärmbelastungen, ist das Gericht nicht gefolgt. Diese Argumentation stehe im Widerspruch zu dem Status eines als solchen genehmigten Sonderflughafens mit unanfechtbar festgelegten Nutzungsbeschränkungen und Nutzerkreis. Auch Abwägungsmängel seien nicht ersichtlich. Da das Luftamt Südbayern während des gerichtlichen Verfahrens auf Anregung des BayVGH seinem Planfeststellungsbeschluss strengere Lärmschutzauflagen beigefügt hat, seien auch keine nach der Rechtsprechung unzumutbaren Lärmeinwirkungen auf das Anwesen des Klägers zu befürchten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.01.2007
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