14.11.2024
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Dokument-Nr. 3678

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil19.01.2007

Gericht weist Bedenken eines Anliegers auf Lärmbelästigung bei Umbau eines Sonder­flug­hafens abSonderflughafen hat festgelegte Nutzungs­be­schrän­kungen

Ein Anlieger ist mit seiner Klage gegen den Umbau des Flughafens Oberpfaf­fenhofen gescheitert. Er könne sich allenfalls auf eine individuelle Lärmbe­trof­fenheit berufen, führten die Richter aus. Hier seien aber die strengen Lärmschutz­auflagen ausreichend. Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat - unter Korrektur des Ersturteils des Verwal­tungs­ge­richts München - auch die noch anhängige Klage eines Flugha­fe­n­an­liegers gegen den Umbau des Sonder­flug­hafens Pfaffenhofen abgewiesen. Bereits am 16. Januar 2007 hatte der BayVGH die Berufung der Gemeinde Weßling gegen ein klage­ab­wei­sendes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts zurückgewiesen.

Der BayVGH hat keine planfest­stel­lungs­recht­lichen Hindernisse gesehen, die gegen die Umgestaltung des Geländes des Sonder­flug­hafens sprechen könnten. U. a. sollen Rollbahnen verlegt, Vorfelder verlagert und erweitert, Bauflächen ausgewiesen sowie bestehende Flugbe­trie­bs­flächen und bauliche Anlagen abgebrochen werden. Das Gericht hält es für zweifelhaft, ob sich der Kläger als Anlieger des Sonder­flug­hafens auf andere Argumente als seine individuelle Lärmbe­trof­fenheit berufen kann. Im Übrigen hatte das Gericht bereits im Urteil zur Klage der Gemeinde Weßling ausgeführt, dass deren Einwände gegen die Planrecht­fer­tigung und die Planfest­stel­lungs­fä­higkeit des Vorhabens unbegründet seien.

Dem von Klägerseite insbesondere in den Vordergrund gerückten Argument, die luftseitige Kapazität des Flughafens werde erhöht und es drohten deshalb auf seinem Anwesen höhere Lärmbelastungen, ist das Gericht nicht gefolgt. Diese Argumentation stehe im Widerspruch zu dem Status eines als solchen genehmigten Sonder­flug­hafens mit unanfechtbar festgelegten Nutzungs­be­schrän­kungen und Nutzerkreis. Auch Abwägungsmängel seien nicht ersichtlich. Da das Luftamt Südbayern während des gerichtlichen Verfahrens auf Anregung des BayVGH seinem Planfest­stel­lungs­be­schluss strengere Lärmschutz­auflagen beigefügt hat, seien auch keine nach der Rechtsprechung unzumutbaren Lärmein­wir­kungen auf das Anwesen des Klägers zu befürchten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.01.2007

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