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Urteil23.07.2009Bayerischer Verwaltungsgerichtshof8 B 08.3282
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil23.07.2009

Erlaubnis zur Nutzung einer Straßenfläche vor einem Café kann nicht widerrufen werdenWiderruf darf nur aus Sicher­heits­gründen erfolgen

Der Besitzer einer Cafe-Bar kann nicht von der Stadt verlangen, dass eine Nutzungs­er­laubnis für eine bestimmte Straßenfläche, die bereits seinem Nachbarn erteilt wurde, widerrufen wird. Dies hat der Bayerische Gerichtshof entschieden.

Der Kläger betreibt in der Altstadt von Regensburg eine Cafe-Bar und darf vor dem Lokal mit Erlaubnis der Stadt eine ca. 9 Meter große Straßenfläche als Freisitz bewirtschaften. 2007 beantragte er eine Vergrößerung dieser Fläche. Die Stadt verweigerte dies mit der Begründung, dass diese Fläche bereits seit 2005 an den Betreiber eines benachbarten Cafes überlassen worden sei.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Der Bayerische Gerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Stadt die dem Nachbarn erteilte Erlaubnis widerrufe. Nur wenn Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einer weiteren wirtschaft­lichen Nutzung der Straßenfläche entgegenstünden, wäre ein solcher Widerruf zulässig. Der Kläger wolle die Fläche aber ebenfalls wirtschaftlich nutzen. Die Entscheidung der Stadt verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Die beiden Interessenten seien sich nicht als „gleich­be­rechtigte“ Bewerber um die Straßenfläche gegen­über­ge­standen. Denn als der Kläger seinen Antrag stellte, habe der Nachbar bereits eine Erlaubnis gehabt, sodass für diesen der Grundsatz der „Priorität“ spreche.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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