Dokument-Nr. 6915
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil29.10.2008
BayVGH beanstandet die monopolartige Vergabe von Werbenutzungsverträgen durch die Augsburg AG
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verpflichtete die Stadt Augsburg unter Aufhebung ihrer ablehnenden Bescheide sowie der Urteile der Vorinstanz, über Anträge zweier privater Werbeträgerfirmen (Klägerinnen) auf Nutzung von Plakatanschlagtafeln erneut zu entscheiden.
Gegenstand der Klagen waren Anträge der Werbeträgerfirmen auf Erteilung befristeter Sondernutzungserlaubnisse für die Nutzung der Plakatanschlagtafeln. Die Stadt Augsburg hatte der von ihr gegründeten Augsburg AG in einem Treuhandvertrag die Nutzung an den Rechten für die Vermarktung von Außenwerbeanlagen auf ihren öffentlichen und privaten Flächen übertragen. Die Augsburg AG hatte ihrerseits in einem Konzessions- und Nutzungsvertrag einer dritten Werbeträgerfirma das ausschließliche Recht eingeräumt, die in der Verfügungsgewalt der Stadt Augsburg stehenden öffentlichen Wege, Straßen und Plätze durch Außenwerbung, insbesondere durch Plakatwerbung, zu nutzen. Mit dieser Rechtskonstruktion hatte die Stadt Augsburg die Ablehnung der Anträge der Klägerinnen auf Sondernutzungserlaubnisse begründet.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erblickte darin einen Verstoß gegen die Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes über Sondernutzungen. Die komplexen vertragsrechtlichen Konstruktionen dürfen nach Ansicht des Gerichts nicht den Blick darauf verstellen, dass über einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis nach dem öffentlichem Recht sachbezogen und gemäß den Umständen des konkreten Einzelfalls entschieden werden muss. In die Entscheidung dürften nur straßenbezogene und hiermit verwandte baupflegerische oder städtebauliche Erwägungen einfließen.
Demgegenüber sei vorliegend die Vergabe der Werbenutzungsrechte durch die Augsburg AG pauschal und ohne Prüfung des Einzelfalls für eine unbestimmte Anzahl von Sondernutzungstatbeständen erfolgt. Darin liege eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Prüfungs- und Entscheidungsprogramms. Die Vergabe aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sei daher nichtig, und könne den Anträgen der Klägerinnen nicht entgegengehalten werden.
Eine Verpflichtung der Stadt Augsburg, die begehrten Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen, war dennoch rechtlich nicht möglich, weil der Behörde bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ein Ermessen zusteht, dessen Ausübung das Gericht nicht ersetzen kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 29.10.2008
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