18.10.2024
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Dokument-Nr. 6915

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Urteil29.10.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof8 B 05.1468, 8 B 05.1471
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil29.10.2008

BayVGH beanstandet die monopolartige Vergabe von Werbe­nut­zungs­ver­trägen durch die Augsburg AG

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof verpflichtete die Stadt Augsburg unter Aufhebung ihrer ablehnenden Bescheide sowie der Urteile der Vorinstanz, über Anträge zweier privater Werbe­trä­ger­firmen (Klägerinnen) auf Nutzung von Plaka­t­an­schlag­tafeln erneut zu entscheiden.

Gegenstand der Klagen waren Anträge der Werbe­trä­ger­firmen auf Erteilung befristeter Sonder­nut­zungs­er­laubnisse für die Nutzung der Plaka­t­an­schlag­tafeln. Die Stadt Augsburg hatte der von ihr gegründeten Augsburg AG in einem Treuhandvertrag die Nutzung an den Rechten für die Vermarktung von Außen­wer­be­anlagen auf ihren öffentlichen und privaten Flächen übertragen. Die Augsburg AG hatte ihrerseits in einem Konzessions- und Nutzungsvertrag einer dritten Werbe­trä­gerfirma das ausschließliche Recht eingeräumt, die in der Verfü­gungs­gewalt der Stadt Augsburg stehenden öffentlichen Wege, Straßen und Plätze durch Außenwerbung, insbesondere durch Plakatwerbung, zu nutzen. Mit dieser Rechts­kon­struktion hatte die Stadt Augsburg die Ablehnung der Anträge der Klägerinnen auf Sonder­nut­zungs­er­laubnisse begründet.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof erblickte darin einen Verstoß gegen die Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes über Sondernutzungen. Die komplexen vertrags­recht­lichen Konstruktionen dürfen nach Ansicht des Gerichts nicht den Blick darauf verstellen, dass über einen Antrag auf Sonder­nut­zungs­er­laubnis nach dem öffentlichem Recht sachbezogen und gemäß den Umständen des konkreten Einzelfalls entschieden werden muss. In die Entscheidung dürften nur straßenbezogene und hiermit verwandte baupflegerische oder städtebauliche Erwägungen einfließen.

Demgegenüber sei vorliegend die Vergabe der Werbe­nut­zungs­rechte durch die Augsburg AG pauschal und ohne Prüfung des Einzelfalls für eine unbestimmte Anzahl von Sonder­nut­zung­s­tat­be­ständen erfolgt. Darin liege eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Prüfungs- und Entschei­dungs­pro­gramms. Die Vergabe aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sei daher nichtig, und könne den Anträgen der Klägerinnen nicht entge­gen­ge­halten werden.

Eine Verpflichtung der Stadt Augsburg, die begehrten Sonder­nut­zungs­er­laubnisse zu erteilen, war dennoch rechtlich nicht möglich, weil der Behörde bei der Erteilung von Sonder­nut­zungs­er­laub­nissen ein Ermessen zusteht, dessen Ausübung das Gericht nicht ersetzen kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 29.10.2008

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