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Dokument-Nr. 6638

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Beschluss04.09.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof8 AE 08.40017
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss04.09.2008

Luftrechtliche Änderungs­ge­neh­migung kann nicht per einstweiliger Anordnung durchgesetzt werden - Entscheidung in der Hauptsache darf nicht vorweggenommen werdenBay. VGH zur vorläufigen luftrechtlichen Änderungs­ge­neh­migung des Militä­r­flug­platzes Fürsten­feldbruck

Eine vorläufige luftrechtliche Änderungs­ge­neh­migung für den Betrieb eines Verkehrs­lan­de­platzes auf dem Gelände des bisherigen Militä­r­flug­platzes Fürsten­feldbruck kann nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erteilt werden. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden und damit einen entsprechenden Antrag der Betrie­bs­ge­sell­schaft abgelehnt.

In dem beim Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof anhängigen Haupt­sa­che­ver­fahren begehrt die Antragstellerin von der Regierung von Oberbayern – Luftamt Süd – die Erteilung einer luftrechtlichen Änderungs­ge­neh­migung für die Errichtung eines Verkehrs­lan­de­platzes auf dem Gelände des dann ehemaligen Militä­r­flug­platzes Fürsten­feldbruck. Mit dem vorliegenden Antrag verfolgte sie das Ziel, im Wege der einstweiligen Anordnung die Regierung von Oberbayern zu verpflichten, ihr die begehrte Genehmigung vorläufig, längstens wirksam bis zu einer Entscheidung über die Klage im Haupt­sa­che­ver­fahren, zu erteilen.

Gericht: Durch die vorläufige Erteilung wird die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vorläufige Erteilung der beantragten luftrechtlichen Änderungs­ge­neh­migung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen würde. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend könne das Gericht in einem Eilverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit, das gewähren, was er nur in einem Haupt­sa­che­prozess erreichen könne. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache wäre nur denkbar, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die Antragstellerin schlechterdings notwendig wäre. Die luftrechtliche Änderungs­ge­neh­migung sei eine Planungs­ent­scheidung, die durch eine umfangreiche Abwägung komplexer öffentlicher und privater Interessen – nicht nur solcher des Flugplat­zun­ter­nehmers – gekennzeichnet sei. Der damit für die Geneh­mi­gungs­behörde eröffnete Gestal­tungs­spielraum dürfe nicht durch eine vorläufige Verpflichtung zur Genehmigung seitens des Gerichts unterlaufen werden. Die von der Antragstellerin befürchtete förmliche Entwidmung des Flugplatz­ge­ländes sowie die behaupteten Schaden­s­er­satz­ansprüche im Falle der Änderung des Landes­ent­wick­lungs­pro­gramms durch den Antragsgegner stellten im Übrigen keine Gründe dar, die eine Ausnahme vom Vorweg­nah­me­verbot rechtfertigen könnten. Die „Entwidmung“ eines Geländes als Militä­r­flugplatz bewirke nicht, dass dieses Gelände grundsätzlich nicht mehr für eine zivile Anschluss­nutzung als Flugplatz offen stehe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 05.09.2008

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