15.11.2024
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Dokument-Nr. 6343

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Urteil09.07.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof8 A 07.40013, 8 A 07.40019,
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil09.07.2008

Innenstadt wird entlastet - Entlas­tung­s­tunnel Starnberg der Bundesstraße 2 darf gebaut werdenTechnische Bauvorschriften ausreichend

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat zur Zulässigkeit der Untertunnelung der Ortsdurchfahrt Starnberg der Bundesstraße 2 – sog. Entlas­tung­s­tunnel Starnberg – sämtliche noch anhängigen Klagen von Anliegern abgewiesen. Die Entscheidung erging aufgrund der Einnahme eines Augenscheins am 2. April 2008 und mündlicher Verhandlung am 25. Juni 2008.

Gegenstand der Klagen war ein Planfest­stel­lungs­be­schluss der Regierung von Oberbayern vom 22. Februar 2007. Durch den damit genehmigten Bau des ca. 1,9 km langen Entlas­tung­s­tunnels soll der Durch­gangs­verkehr in eine zweite, unterirdische Ebene verlegt werden. Östlich des Tunnelportals soll die Bundesstraße 2 (Münchner Straße) nur in einem kleineren Teilbereich umgestaltet werden. Neue Abbie­gemög­lich­keiten von und nach Norden sollen über die Moos- und die Petersbrunner Straße hergestellt werden. Kläger gegen das Straßen­bau­vorhaben sind Anlieger, deren Anwesen östlich des nördlichen Tunnelportals an der Bundesstraße 2 liegen. Sie befürchten u.a. Belästigungen durch ein erhöhtes Verkehr­s­auf­kommen und werden durch erforderliche Grundab­tre­tungen betroffen.

Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Straßenplanung nicht zu beanstanden sei. Der vorgesehene Einröhrentunnel sei im Hinblick auf die zu erwartende Verkehrs­be­lastung von bis zu 18.000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden nach den einschlägigen technischen Bauvorschriften ausreichend. Die geplanten Sicher­heits­ein­rich­tungen mit Rettungsstollen in Abständen von bis zu 300 m entsprächen den einschlägigen Vorschriften. Jeweils am Anfang der Rettungsstollen befinde sich eine Schleuse, die auch von Behinderten mit geringem Kraftaufwand geöffnet werden könne. In dieser Schleuse herrsche Überdruck, so dass insoweit kein Rauch eindringen könne. Personen, die nach einem Unfall die Schleuse erreichten, seien bereits in Sicherheit; dies gelte besonders auch für Behinderte. Die Risikoanalyse zu weiteren Details habe den an die Projektplanung anschließenden Schritten der Bauver­wirk­lichung überlassen werden dürfen. Es sei auch nicht abwägungs­feh­lerhaft, dass die Planfest­stel­lungs­behörde den Entlas­tung­s­tunnel einer großräumigen Nord-Ost-Umfahrung von Starnberg (sog. OPLA/von Redwitz-Trasse­n­al­ter­native) vorgezogen habe. Die Behörde sei in vertretbarer Weise davon ausgegangen, der Tunnel entlaste die Innenstadt Starnbergs stärker, wickle den Durch­gangs­verkehr besser ab, weise klare Vorteile bei den Belangen des Naturschutzes auf, weil das FFH-Gebiet im Osten Starnbergs nicht berührt werde, und habe auch Kostenvorteile. Die Schaffung der neuen Verkehrs­be­zie­hungen über die Moos- und die Petersbrunner Straße sei plausibel begründet. Den Belangen der betroffenen Anlieger sei durch Entschädigungen Rechnung zu tragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 09.07.2008

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