21.11.2024
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Dokument-Nr. 7240

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil08.01.2009

Nur grund­s­tücks­be­troffene nicht aber lärmbetroffene Anlieger können Anspruch auf Aufhebung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses hinsichtlich eines Flughafens habenAnwohnerklage gegen Flughafenumbau Augsburg erfolglos

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Klagen von Anwohnern gegen den Umbau des Flughafens Augsburg abgewiesen.

Die Kläger, zwei lärmbetroffene private Flugha­fe­n­an­lieger, haben sich mit ihrer Klage insbesondere gegen den Änderungs-Planfest­stel­lungs­be­schluss des Luftamtes Südbayern von 2002 gerichtet, mit dem Baumaßnahmen an den Flugha­fen­ge­bäuden (z.B. die Verlegung von Hallen, Umbau der Einrichtungen für das luftfahrtaffine Gewerbe) und eine veränderte Start­bahn­nutzung genehmigt wurden. Die Kläger beriefen sich unter anderem darauf, dass sie wegen Aufgabe des Vorhabens einen Anspruch auf Aufhebung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses hätten.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof besteht ein solcher Anspruch nur für grund­s­tücks­be­troffene und nicht für lärmbetroffene Anlieger. Zudem sei der Flughafen Augsburg nicht aufgegeben worden, sondern durch einen Änderungs-Planfest­stel­lungs­be­schluss des Luftamtes Südbayern lediglich den veränderten tatsächlichen Verhältnissen angepasst worden (Geschäfts­rü­ckgang, weitgehender Rückzug der Linien­ver­kehrs­ge­sell­schaften). Dem von Klägerseite ebenfalls in den Vordergrund gerückten Argument, die Änderungs-Planfest­stellung führe zu einer Erhöhung ihrer Lärmbelastung durch den Flugha­fen­betrieb, ist das Gericht nicht gefolgt. Die Erörterung der Lärmproblematik mit einem Sachver­ständigen in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, dass keine relevante Veränderung bzw. Verschlech­terung der Lärmsituation gegeben sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 08.01.2009

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