26.12.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil28.10.2009

Gewinn­spiel­satzung für Gewinn­spiel­sen­dungen und Gewinnspiele im Privatrundfunk teilweise unwirksamZuschauer vor wiederholter Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen, kann nicht über Gewinn­spiel­satzung geregelt werden

Die von den Medien­auf­sichts­be­hörden der Länder gemeinsam erlassenen Vorschriften über Gewinn­spiel­sen­dungen und Gewinnspiele im Privatrundfunk sind zum Teil rechtswidrig. Mehrere Regelungen der Gewinn­spiel­satzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien für sind somit unwirksam. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof gab damit einem Normen­kon­trol­lantrag eines in Bayern ansässigen Medien­un­ter­nehmens, das einen bundesweit im Fernsehen zu empfangenden Gewinn­spiel­sender betreibt, nur teilweise statt. In der Antrags­be­gründung hatte das Unternehmen die Befugnis der Landes­me­di­e­n­an­stalten zum Erlass der Gewinn­spiel­satzung generell in Frage gestellt und sich auch gegen verschiedene Einzel­be­stim­mungen gewandt.

Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht zu beanstanden

Nach Auffassung des Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof kann sich die Bayerischen Landeszentrale für neue Medien für die Satzung grundsätzlich auf eine wirksame Ermäch­ti­gungs­grundlage berufen. Nicht von dieser Ermäch­ti­gungs­grundlage gedeckt sei es jedoch, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen und die Veranstalter auf einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten für das Durchstellen eines Anrufers sowie auf eine Höchstdauer der Gewinn­spiel­sen­dungen von 3 Stunden festzulegen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinn­spie­l­an­gebote in Telemedien hielt das Gericht für unzulässig. Nicht beanstandet wurden dagegen die in der Gewinn­spiel­satzung enthaltenen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, zur Transparenz der Spielgestaltung, zum Verbot der Irreführung und zu den Infor­ma­ti­o­ns­pflichten während des Spielverlaufs.

Quelle: ra-online, Bayerischer VGH

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