23.11.2024
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Dokument-Nr. 7396

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Urteil21.01.2009Bayerischer Verwaltungsgerichtshof7 N 08.1140
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil21.01.2009

Aufhebung des Diplom­stu­diengangs Volks­wirt­schaftslehre an der LMU unwirksamFormelle Mängel

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung sowie die Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Diplom-, Bachelor- und Master­stu­diengang Volks­wirt­schaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) teilweise für unwirksam erklärt.

Der Antragsteller wandte sich im Wege der Normenkontrolle gegen Änderungen der Prüfungs- und Studienordnung im Fach Volks­wirt­schaftslehre, mit denen die LMU eine Immatrikulation in den bisherigen Diplom­stu­diengang ab dem Wintersemester (WS) 2008/2009 ausgeschlossen hat. Bereits ab dem WS 2007/2008 waren Einschreibungen in den Diplom­stu­diengang nur noch für Studierende höherer Fachsemester mit abgelegter Vor- oder Zwischenprüfung möglich. Ziel der Änderung war die sukzessive Einstellung des Diplom­stu­diengangs Volks­wirt­schaftslehre.

Richter: Bestimmungen wurden kompetenzwidrig erlassen

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof gab dem Normen­kon­trol­lantrag statt und erklärte die umstrittenen Bestimmungen der Änderungs­sat­zungen für unwirksam, da sie kompetenzwidrig erlassen worden seien. Nach Auffassung des Gerichts habe die LMU mit der im eigenen Namen getroffenen Entscheidung, den Diplom­stu­diengang einzustellen, die Grenzen ihrer Verbands­kom­petenz als Selbst­ver­wal­tungs­kör­per­schaft überschritten, da es sich um eine staatliche Angelegenheit gehandelt habe. Die Satzungen seien aber auch deshalb unwirksam, weil die Senate der bayerischen Hochschulen zur Entscheidung über die Aufhebung von Studiengängen nicht befugt gewesen seien und damit gegen die vom Gesetzgeber festgelegten Organ­zu­stän­dig­keiten verstoßen hätten. In der Übergangsphase vom alten zum neuen Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) zwischen dem 1. Juni 2006 und dem 30. September 2007 habe das Gesetz keine ausreichende Zustän­dig­keits­re­gelung für die Aufhebung von Studiengängen getroffen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 05.02.2009

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