Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass der Widerruf der staatlichen Förderung bereits deshalb rechtmäßig war, weil die von der Regierung von Oberbayern erteilte schulaufsichtliche Genehmigung mit Ablauf des Schuljahrs 2004/2005 ihr Ende gefunden habe. Die staatliche Förderung einer Ersatzschule setze jedoch unstreitig eine schulaufsichtliche Genehmigung voraus; ohne eine derartige Genehmigung dürften Ersatzschulen nicht betrieben werden.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit des Widerrufs staatlicher Fördermittel nicht davon abhänge, ob der Schulträger einen Anspruch auf Erteilung einer schulaufsichtlichen Genehmigung hat. Der Streit zwischen den Beteiligten, ob der Schulträger die Gewähr dafür bietet, dass er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt, sei ggf. in einem auf Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung gerichteten Rechtsstreit auszutragen.
Die Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz sei nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse des Staates, eine Ersatzschule nicht ohne Rechtsgrund weiter zu fördern, überwiege das Interesse des Schulträgers, die Ersatzschule weiter zu betreiben, und das Interesse der Eltern und Schüler.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 12.09.2005