22.11.2024
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Dokument-Nr. 974

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Beschluss12.09.2005Bayerischer Verwaltungsgerichtshof7 CS 05.2433
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss12.09.2005

Deutsch-Islamische Schule in MünchenWiderruf der staatlichen Förderung bestätigt

Die Deutsch-Islamische Schule in München erhält vom kommenden Schuljahr an keine staatlichen Fördermittel mehr. Das hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof kürzlich mit Eilbeschluss entschieden; dadurch wurde die Beschwerde des Schulträgers gegen eine vorausgegangene Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts München zurückgewiesen.

Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass der Widerruf der staatlichen Förderung bereits deshalb rechtmäßig war, weil die von der Regierung von Oberbayern erteilte schul­auf­sichtliche Genehmigung mit Ablauf des Schuljahrs 2004/2005 ihr Ende gefunden habe. Die staatliche Förderung einer Ersatzschule setze jedoch unstreitig eine schul­auf­sichtliche Genehmigung voraus; ohne eine derartige Genehmigung dürften Ersatzschulen nicht betrieben werden.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit des Widerrufs staatlicher Fördermittel nicht davon abhänge, ob der Schulträger einen Anspruch auf Erteilung einer schul­auf­sicht­lichen Genehmigung hat. Der Streit zwischen den Beteiligten, ob der Schulträger die Gewähr dafür bietet, dass er nicht gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung verstößt, sei ggf. in einem auf Erteilung der schul­auf­sicht­lichen Genehmigung gerichteten Rechtsstreit auszutragen.

Die Inter­es­se­n­ab­wägung im vorläufigen Rechtsschutz sei nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse des Staates, eine Ersatzschule nicht ohne Rechtsgrund weiter zu fördern, überwiege das Interesse des Schulträgers, die Ersatzschule weiter zu betreiben, und das Interesse der Eltern und Schüler.

Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 12.09.2005

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