21.11.2024
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Dokument-Nr. 29095

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss19.08.2020

Presse­recht­licher Auskunfts­an­spruch auf gemeindegenaue Gesamtzahl der COVID-19-InfektionenBayerisches Pressegesetz verpflichtet Behörden zur Auskunft

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass das Landratsamt Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim verpflichtet ist, der Presse Auskunft über die Gesamtzahl der seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie dokumentierten Infek­ti­o­ns­zahlen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landkreis­ge­meinden zu geben.

Das Landratsamt hatte einen entsprechenden Antrag eines freien Redakteurs mit der Begründung abgelehnt, dass der Landkreis sehr kleinteilig und eher dörflich geprägt sei, so dass die Bekanntgabe gemeindegenauer Infek­ti­o­ns­zahlen Rückschlüsse auf einzelne Betroffene zulasse. Dies verletze deren Persön­lich­keitsrecht.

Verwal­tungs­gericht verpflichtet Freistaat Bayern zur Auskunft

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hatte in erster Instanz den Freistaat Bayern als Rechtsträger des Landratsamts im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen. Hiergegen wandte sich der Freistaat Bayern mit der Beschwerde.

Verwal­tungs­ge­richtshof Bayern bestätigt: Bayerisches Pressegesetz verpflichtet Behörden zur Auskunft

Der BayVGH hat die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Ansbach bestätigt. Nach den Vorgaben des Bayerischen Pressegesetzes habe die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Das Landratsamt dürfe diese nur verweigern, wenn es zur Verschwie­genheit verpflichtet sei, etwa weil die Beantwortung einer Presseanfrage Grundrechte Dritter verletze. Im hier entschiedenen Fall ist eine Verletzung von geschützten Persön­lich­keits­rechten Betroffener nach Auffassung des Senats jedoch nicht zu befürchten, da der Antragsteller lediglich die gemeindegenaue Gesamtzahl der seit Beginn der Pandemie festgestellten Infektionen erfahren will. Eine Aufschlüsselung z.B. nach Alter, Geschlecht, "aktiven" Fällen oder nach der Zahl der genesenen, hospi­ta­li­sierten oder verstorbenen Patientinnen und Patienten beansprucht er nicht. Anhand der pauschalen und auf einen mehrmonatigen Zeitraum bezogenen Gesamtzahlen der räumlichen Verteilung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens im Landkreis könne ohne weitere Anknüp­fung­s­tat­sachen auch in kleinen Gemeinden mit vertretbarem Aufwand kein Rückschluss auf bestimmte Personen gezogen werden. Bei der gewünschten Auskunft handle es sich daher nicht um perso­nen­be­zogene Daten. Sie seien der Presse zur Verfügung zu stellen. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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