18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 11622

Drucken
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss15.04.2011

Bayerischer VGH: Schulordnung muss zeitliche Vorgaben für Attestvorlage bei Prüfungs­ver­säumnis eindeutig regelnÄrztliches Attest nur bei Versäumnis von Ersatz­prü­fungs­terminen notwendig

Ab wann ein Schüler, der eine Prüfung versäumt hat, ausreichend entschuldigt ist, muss in der jeweiligen Schulordnung eindeutig geregelt sein. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof nun in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im vorliegenden Fall hatte ein Passauer Schüler in der letzten Klasse des achtjährigen Gymnasiums wegen Krankheit eine angekündigte Mathe­ma­tik­klausur am 14. Dezember 2010 versäumt.

Schule lehnt Nachtermin trotz Attest ab

Ein ärztliches Attest vom selben Tage ging am 16. Dezember bei der Schule ein. Das Gymnasium lehnte jedoch die Gewährung eines Nachtermins ab und erteilte die Note 6 ( Punkte), weil der Schüler das ärztliche Attest nicht "unverzüglich" vorgelegt und somit sein Fehlen nicht ausreichend entschuldigt habe.

Schüler erst in zweiter Instanz erfolgreich

Nach einem zunächst erfolglosem Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Regensburg gab der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof dem Schüler in zweiter Instanz Recht und verpflichtete die Schule, ihm die Nachholung der versäumten Klausur in einem Nachtermin zu gewähren.

Vorschriften der Gymna­si­al­schul­ordnung zu widersprüchlich und unklar

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die zahlreichen, aufeinander verweisenden Vorschriften der Gymna­si­al­schul­ordnung zum acht- und neunjährigen Gymnasium, auf die die Schule ihre Ansicht stützte, in sich widersprüchlich und unklar seien. Die Voralge eines ärztlichen Attests sei zwar bei Versäumnis einer Ersatzprüfung vorgesehen. Eine solche finde aber nur statt, wenn ein Schüler den ursprünglichen Klausurtermin und einen daraufhin angesetzten Nachtermin entschuldigt versäumt habe, also ein drittes Mal zur Klausur antreten müsse. Hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass im wesentlich weniger gravierenden Fall des erstmaligen krank­heits­be­dingten Fehlens bei einer angekündigten Klausur zur ausreichenden Entschuldigung ebenfalls ein ärztliches Attest - und selbiges auch noch unverzüglich - vorgelegt werden müsse.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss11622

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI