23.11.2024
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Dokument-Nr. 11622

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss15.04.2011

Bayerischer VGH: Schulordnung muss zeitliche Vorgaben für Attestvorlage bei Prüfungs­ver­säumnis eindeutig regelnÄrztliches Attest nur bei Versäumnis von Ersatz­prü­fungs­terminen notwendig

Ab wann ein Schüler, der eine Prüfung versäumt hat, ausreichend entschuldigt ist, muss in der jeweiligen Schulordnung eindeutig geregelt sein. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof nun in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im vorliegenden Fall hatte ein Passauer Schüler in der letzten Klasse des achtjährigen Gymnasiums wegen Krankheit eine angekündigte Mathe­ma­tik­klausur am 14. Dezember 2010 versäumt.

Schule lehnt Nachtermin trotz Attest ab

Ein ärztliches Attest vom selben Tage ging am 16. Dezember bei der Schule ein. Das Gymnasium lehnte jedoch die Gewährung eines Nachtermins ab und erteilte die Note 6 ( Punkte), weil der Schüler das ärztliche Attest nicht "unverzüglich" vorgelegt und somit sein Fehlen nicht ausreichend entschuldigt habe.

Schüler erst in zweiter Instanz erfolgreich

Nach einem zunächst erfolglosem Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Regensburg gab der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof dem Schüler in zweiter Instanz Recht und verpflichtete die Schule, ihm die Nachholung der versäumten Klausur in einem Nachtermin zu gewähren.

Vorschriften der Gymna­si­al­schul­ordnung zu widersprüchlich und unklar

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die zahlreichen, aufeinander verweisenden Vorschriften der Gymna­si­al­schul­ordnung zum acht- und neunjährigen Gymnasium, auf die die Schule ihre Ansicht stützte, in sich widersprüchlich und unklar seien. Die Voralge eines ärztlichen Attests sei zwar bei Versäumnis einer Ersatzprüfung vorgesehen. Eine solche finde aber nur statt, wenn ein Schüler den ursprünglichen Klausurtermin und einen daraufhin angesetzten Nachtermin entschuldigt versäumt habe, also ein drittes Mal zur Klausur antreten müsse. Hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass im wesentlich weniger gravierenden Fall des erstmaligen krank­heits­be­dingten Fehlens bei einer angekündigten Klausur zur ausreichenden Entschuldigung ebenfalls ein ärztliches Attest - und selbiges auch noch unverzüglich - vorgelegt werden müsse.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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