15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 17511

Drucken
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil13.01.2014

Klagebefugnis der „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) gegen medien­rechtliche Beschränkungen„Ultimate Fighting Championship“ (UFC) darf trotz an Programm­an­bieterin Sport.1 GmbH gerichteten Bescheid klagen

Die Veranstalterin und Produzentin der „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) darf gegen einen Bescheid der Bayer. Landeszentrale für neue Medien (BLM) klagen, obwohl der Bescheid nicht an sie, sondern an die Programm­an­bieterin Sport.1 GmbH gerichtet ist. Es geht zunächst nur um die Zulässigkeit der Klage der UFC. Der Rechtsstreit zu den materiellen Problemen des Falles ist weiterhin vor dem Verwal­tungs­gericht München anhängig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungs­gerichtshofs (BayVGH) hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die BLM hatte der Sport.1 GmbH gegenüber verfügt, die Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ durch geneh­mi­gungs­fähige andere Inhalte zu ersetzen. Die Massivität der gezeigten Gewalt und die stattfindenden Tabubrüche widersprächen dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks.

Program­m­än­de­rungs­ver­langen zielt auf Inhalt der produzierten Formate ab

Der BayVGH hat nun – wie zuvor schon das Verwal­tungs­gericht München – festgestellt, dass sich gegen diese Aufforderung zur Programmänderung auch die Tochter­ge­sell­schaft der USame­ri­ka­nischen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportliga UFC als Produzentin und Zulieferin des umstrittenen Angebots zur Wehr setzen kann. Ihr sei eine Klagebefugnis zuzugestehen, obwohl im Regelfall nur dem von einer behördlichen Verfügung unmittelbar Beschwerten der Weg zu den Verwal­tungs­ge­richten offen stehe. Zwar richte sich das Programmänderungsverlangen primär an die Sport.1 GmbH als Rundfunk­ver­an­stalterin bzw. -anbieterin. Aber auch wenn zwischen der BLM und der UFC kein unmittelbares medien­recht­liches Rechts­ver­hältnis bestehe, ziele doch das Program­m­än­de­rungs­ver­langen auf den Inhalt der produzierten Formate ab. Damit werde der UFC zwar nicht die Veranstaltung als solche, wohl aber deren Verbreitung und Vermarktung als TV-Produktion in Deutschland zumindest erheblich erschwert. Sie müsse deshalb auch als Drittbetroffene die Möglichkeit haben, diese Maßnahme der gerichtlichen Überprüfung zuzuführen und könne sich darauf berufen, dass die Aufforderung zur Program­m­än­derung sie zumindest mittelbar und nicht nur als Reflex in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung betreffe.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17511

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI