Dokument-Nr. 17511
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil13.01.2014
Klagebefugnis der „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) gegen medienrechtliche Beschränkungen„Ultimate Fighting Championship“ (UFC) darf trotz an Programmanbieterin Sport.1 GmbH gerichteten Bescheid klagen
Die Veranstalterin und Produzentin der „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) darf gegen einen Bescheid der Bayer. Landeszentrale für neue Medien (BLM) klagen, obwohl der Bescheid nicht an sie, sondern an die Programmanbieterin Sport.1 GmbH gerichtet ist. Es geht zunächst nur um die Zulässigkeit der Klage der UFC. Der Rechtsstreit zu den materiellen Problemen des Falles ist weiterhin vor dem Verwaltungsgericht München anhängig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die BLM hatte der Sport.1 GmbH gegenüber verfügt, die Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen. Die Massivität der gezeigten Gewalt und die stattfindenden Tabubrüche widersprächen dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks.
Programmänderungsverlangen zielt auf Inhalt der produzierten Formate ab
Der BayVGH hat nun – wie zuvor schon das Verwaltungsgericht München – festgestellt, dass sich gegen diese Aufforderung zur Programmänderung auch die Tochtergesellschaft der USamerikanischen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportliga UFC als Produzentin und Zulieferin des umstrittenen Angebots zur Wehr setzen kann. Ihr sei eine Klagebefugnis zuzugestehen, obwohl im Regelfall nur dem von einer behördlichen Verfügung unmittelbar Beschwerten der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen stehe. Zwar richte sich das Programmänderungsverlangen primär an die Sport.1 GmbH als Rundfunkveranstalterin bzw. -anbieterin. Aber auch wenn zwischen der BLM und der UFC kein unmittelbares medienrechtliches Rechtsverhältnis bestehe, ziele doch das Programmänderungsverlangen auf den Inhalt der produzierten Formate ab. Damit werde der UFC zwar nicht die Veranstaltung als solche, wohl aber deren Verbreitung und Vermarktung als TV-Produktion in Deutschland zumindest erheblich erschwert. Sie müsse deshalb auch als Drittbetroffene die Möglichkeit haben, diese Maßnahme der gerichtlichen Überprüfung zuzuführen und könne sich darauf berufen, dass die Aufforderung zur Programmänderung sie zumindest mittelbar und nicht nur als Reflex in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung betreffe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2014
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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