Dokument-Nr. 3734
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil29.01.2007
Kein Anspruch auf mehr Radiosendezeit für den Bund für Geistesfreiheit BayernAngemessenheit der Sendezeit richtet sich vorrangig nach dem Mitgliederbestand
Der Bund für Geistesfreiheit Bayern, eine im Freistaat Bayern als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Weltanschauungsgemeinschaft, hat keinen Anspruch darauf, im Radioprogramm des Bayerischen Rundfunks häufiger als bisher und auf einem günstigeren Sendeplatz zu Wort zu kommen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 2005 bestätigt.
Derzeit steht dem Bund für Geistesfreiheit Bayern als sog. Drittsendeberechtigten ein fünfzehnminütiges Zeitfenster von 7.05 Uhr bis 7.20 Uhr jeden sechsten Sonntag in Bayern2Radio für eigene Sendungen zur Verfügung. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass diese Regelung der rundfunkgesetzlichen Verpflichtung zur Einräumung "angemessener Sendezeiten" für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften genüge.
Die Angemessenheit der Sendezeit hänge von der gesellschaftlichen Bedeutung der einzelnen Gemeinschaft ab, wobei vorrangig auf den aktuellen Mitgliederbestand abzustellen sei. Angesichts der derzeitigen Mitgliederzahl von weniger als 5.000 Personen (ca. ,04 % der bayerischen Bevölkerung) werde eine Gesamtdauer von 120 Sendeminuten im Jahr der gesellschaftlichen Bedeutung der Weltanschauungsgemeinschaft in jedem Falle gerecht.
Die Wahl des Sendeplatzes sowie des konkret zugewiesenen Termins erachtet das Gericht ebenfalls als angemessen. Durch die Einbindung des Beitrags in das Programm von Bayern2Radio werde dem Charakter der Wortsendungen hinreichend Rechnung getragen. Im Hinblick auf die geringe Mitgliederzahl sowie die gebotene Differenzierung insbesondere im Verhältnis zu den erheblich mitgliederstärkeren Volkskirchen könne die Weltanschauungsgemeinschaft auch keine günstigere zeitliche Platzierung für ihre Beiträge beanspruchen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 01.02.2007
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