15.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 3734

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil29.01.2007

Kein Anspruch auf mehr Radiosendezeit für den Bund für Geistesfreiheit BayernAngemessenheit der Sendezeit richtet sich vorrangig nach dem Mitglie­der­bestand

Der Bund für Geistesfreiheit Bayern, eine im Freistaat Bayern als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaft, hat keinen Anspruch darauf, im Radioprogramm des Bayerischen Rundfunks häufiger als bisher und auf einem günstigeren Sendeplatz zu Wort zu kommen. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden und damit die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts München vom 25. November 2005 bestätigt.

Derzeit steht dem Bund für Geistesfreiheit Bayern als sog. Dritt­sen­de­be­rech­tigten ein fünfzehn­mi­nütiges Zeitfenster von 7.05 Uhr bis 7.20 Uhr jeden sechsten Sonntag in Bayern2Radio für eigene Sendungen zur Verfügung. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass diese Regelung der rundfunk­ge­setz­lichen Verpflichtung zur Einräumung "angemessener Sendezeiten" für Religions- und Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaften genüge.

Die Angemessenheit der Sendezeit hänge von der gesell­schaft­lichen Bedeutung der einzelnen Gemeinschaft ab, wobei vorrangig auf den aktuellen Mitglie­der­bestand abzustellen sei. Angesichts der derzeitigen Mitgliederzahl von weniger als 5.000 Personen (ca. ,04 % der bayerischen Bevölkerung) werde eine Gesamtdauer von 120 Sendeminuten im Jahr der gesell­schaft­lichen Bedeutung der Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaft in jedem Falle gerecht.

Die Wahl des Sendeplatzes sowie des konkret zugewiesenen Termins erachtet das Gericht ebenfalls als angemessen. Durch die Einbindung des Beitrags in das Programm von Bayern2Radio werde dem Charakter der Wortsendungen hinreichend Rechnung getragen. Im Hinblick auf die geringe Mitgliederzahl sowie die gebotene Differenzierung insbesondere im Verhältnis zu den erheblich mitglie­der­stärkeren Volkskirchen könne die Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaft auch keine günstigere zeitliche Platzierung für ihre Beiträge beanspruchen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 01.02.2007

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