18.10.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 25182

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Urteil20.09.2017Bayerischer Verwaltungsgerichtshof7 B 16.1319
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil09.10.2014, M 17 K 10.1438
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil20.09.2017

"Ultimate Fighting Championship (UFC)": Ausstrah­lungs­verbot ist rechtswidrigBayerische Landeszentrale für neue Medien hat keine gesetzliche Ermächtigung aus inhaltlichen Gründen vorzugehen

Das durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ausgesprochene Program­m­än­de­rungs­ver­langen im Hinblick auf Sendungen der international verbreiteten Kampfsportliga UFC ist rechtswidrig. Dies hat der Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden und damit das erstin­sta­nzliche Urteil im Ergebnis bestätigt.

Im hier zu entscheidenden Fall hatte die BLM im Jahr 2010 den beigeladenen Sender SPORT1 aufgefordert, einzelne lizenzierte Formate der UFC-Wettkämpfe aufgrund des hohen Gewalt­po­tentials aus dem Programm zu nehmen und durch andere Inhalte zu ersetzen. Während der Sender dies akzeptierte, ging die Klägerin, eine Tochter­ge­sell­schaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der weltweit größten Organisation für sog. "Mixed Martial Arts", gerichtlich gegen das Verbot vor.

Eingriff in verfas­sungs­rechtlich garantierte Rundfunk­freiheit durch BLM

Nach Ansicht des Gerichts fehlt es an der notwendigen gesetzlichen Ermächtigung der BLM, aus inhaltlichen Gründen unmittelbar selbst gegen Formate einer von ihr zuvor genehmigten Fernsehsendung vorzugehen, eine Program­m­än­derung zu verlangen und damit in die verfas­sungs­rechtlich garantierte Rundfunk­freiheit und Berufs(ausübungs)freiheit der Klägerin einzugreifen.

Zur nachträglichen Einschreitung gegen genehmigtes Programm nicht befugt

Weder die von ihr beanspruchte Vorschrift der Fernsehsatzung (FSS –Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen in Bayern nach dem Bayerischen Mediengesetz) noch der Umstand, dass der Rundfunk nach der Bayerischen Verfassung in öffentlicher Verantwortung und öffentlicher-rechtlicher Trägerschaft betrieben werde, verliehen der BLM die Befugnis, aus inhaltlichen Gründen nachträglich gegen ein genehmigtes Programm einzuschreiten. Von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit, angesichts der gezeigten Gewalt­tä­tig­keiten unter Einschaltung der Kommission für Jugendschutz nach dem Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrag(JMStV) einzuschreiten, hatte die BLM bewusst keinen Gebrauch gemacht.

Gewalt­ver­herr­lichung und Jugend­ge­fährdung nicht entschei­dungs­er­heblich

Ob die UFC-Sendungen aufgrund Gewalt­ver­herr­lichung und Jugend­ge­fährdung gegen Programm­grundsätze verstoßen, hat das Gericht für möglich gehalten, aber - mangels Entschei­dungs­er­heb­lichkeit - ausdrücklich offen gelassen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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