21.11.2024
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Dokument-Nr. 4294

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Beschluss25.05.2007Bayerischer Verwaltungsgerichtshof5 CE 07.1301
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss25.05.2007

Kein Anspruch auf Bereitstellung eines Versamm­lungs­platzes für Gegenkundgebung auf privatem GeländeRecht auf Gleich­be­handlung gibt keinen Anspruch auf Gegen­ver­an­staltung auf nicht-öffentlichen Gelände

Die Gegner einer Gedenkfeier am Ehrenmal der Gebirgsjäger auf dem Hohen Brendten haben keinen Anspruch auf Überlassung einer Fläche auf dem Gelände des Stand­ort­übungs­platzes in Mittenwald (Lutten­see­kaserne), um dort eine Gegenkundgebung durchzuführen. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts München vom 24. Mai 2007 bestätigt.

Der Kameradenkreis der Gebirgstruppe beabsichtigt, am 27. Mai 2007 am Gebirgs­jä­ger­eh­renmal einen Gedenk­got­tes­dienst abzuhalten. Die Veranstaltung findet auf einem Privatgelände des Kamera­den­kreises statt, das vom Stand­ort­übungsplatz umschlossen ist. Um zu dem Ehrenmal zu gelangen, gestattet der Standortälteste den Teilnehmern am Gedenk­got­tes­dienst die Benutzung eines zum Stand­ort­übungsplatz gehörenden Weges sowie eines Parkplatzes.

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs kann der Antragsteller aus dem Recht auf Gleich­be­handlung keinen Anspruch auf Überlassung des Parkplatzes für eine Gegen­ver­an­staltung auf dem nicht­öf­fent­lichen Gelände herleiten. Die staatlichen Maßnahmen beschränkten sich darauf, den Zugang zum Ehrenmal zu gewähren und den erforderlichen Parkraum zur Verfügung zu stellen. Sie hätten damit kein Ausmaß an Unterstützung erreicht, dass aus Gleich­be­hand­lungs­gründen gerade auf dem Übungsplatz eine Gegen­ver­an­staltung ermöglicht werden müsste. Ein Überlas­sungs­an­spruch auf Grundlage des Grundrechts auf Versamm­lungs­freiheit scheide ebenfalls aus. Als Abwehrrecht verschaffe es grundsätzlich keine Leistungs­ansprüche gegen den Staat auf Überlassung eines Grundstücks zu Demon­s­tra­ti­o­ns­zwecken. Vielmehr setze die Entscheidung über Ort und Zeit einer Versammlung die rechtliche Verfü­gungs­be­fugnis über den Versammlungsort voraus. Das Recht der freien Ortswahl umfasse damit nicht das Recht, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen. Soweit die Gegner - hilfsweise - Gewährung einer „ungehinderten Teilnahme“ an der Gedenk­ver­an­staltung begehren, sei hierfür keine Anspruchs­grundlage ersichtlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 25.05.2007

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