Dokument-Nr. 4294
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss25.05.2007
Kein Anspruch auf Bereitstellung eines Versammlungsplatzes für Gegenkundgebung auf privatem GeländeRecht auf Gleichbehandlung gibt keinen Anspruch auf Gegenveranstaltung auf nicht-öffentlichen Gelände
Die Gegner einer Gedenkfeier am Ehrenmal der Gebirgsjäger auf dem Hohen Brendten haben keinen Anspruch auf Überlassung einer Fläche auf dem Gelände des Standortübungsplatzes in Mittenwald (Luttenseekaserne), um dort eine Gegenkundgebung durchzuführen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2007 bestätigt.
Der Kameradenkreis der Gebirgstruppe beabsichtigt, am 27. Mai 2007 am Gebirgsjägerehrenmal einen Gedenkgottesdienst abzuhalten. Die Veranstaltung findet auf einem Privatgelände des Kameradenkreises statt, das vom Standortübungsplatz umschlossen ist. Um zu dem Ehrenmal zu gelangen, gestattet der Standortälteste den Teilnehmern am Gedenkgottesdienst die Benutzung eines zum Standortübungsplatz gehörenden Weges sowie eines Parkplatzes.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kann der Antragsteller aus dem Recht auf Gleichbehandlung keinen Anspruch auf Überlassung des Parkplatzes für eine Gegenveranstaltung auf dem nichtöffentlichen Gelände herleiten. Die staatlichen Maßnahmen beschränkten sich darauf, den Zugang zum Ehrenmal zu gewähren und den erforderlichen Parkraum zur Verfügung zu stellen. Sie hätten damit kein Ausmaß an Unterstützung erreicht, dass aus Gleichbehandlungsgründen gerade auf dem Übungsplatz eine Gegenveranstaltung ermöglicht werden müsste. Ein Überlassungsanspruch auf Grundlage des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit scheide ebenfalls aus. Als Abwehrrecht verschaffe es grundsätzlich keine Leistungsansprüche gegen den Staat auf Überlassung eines Grundstücks zu Demonstrationszwecken. Vielmehr setze die Entscheidung über Ort und Zeit einer Versammlung die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus. Das Recht der freien Ortswahl umfasse damit nicht das Recht, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen. Soweit die Gegner - hilfsweise - Gewährung einer „ungehinderten Teilnahme“ an der Gedenkveranstaltung begehren, sei hierfür keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 25.05.2007
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