22.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil07.10.2008

Verlag kann keine Herausgabe von Adressdaten der Berufs­ge­nos­sen­schaft verlangenKeine Berufung auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz möglich

Ein Verlags­un­ter­nehmen (Klägerin) kann von einer Berufs­ge­nos­sen­schaft (Beklagte) nicht Namen und Adressen sämtlicher bei ihr versicherten natürlichen und juristischen Personen verlangen. Das hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Die Klägerin hatte den Zugang zu den Adressdaten von Taxiunternehmen, Mietwa­gen­un­ter­nehmen, gewerblichen Güter­kraft­ver­kehrs­un­ter­nehmen, Omnibus­un­ter­nehmen und Entsor­gungs­un­ter­nehmen in elektronischer Form unter Berufung auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz (IFG) sowie das Infor­ma­ti­o­ns­wei­ter­ver­wen­dungs­gesetz (IWG) beansprucht.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richthof äußerte im Hinblick auf Sinn und Zweck des IFG Zweifel, ob die Weitergabe der begehrten Adres­sen­s­ammlung zu kommerziellen Zwecken unter den Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch falle, auch wenn der Wortlaut des Gesetzes dies nahelege. Der Gesetzgeber habe mit dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz nicht kommerziellen Interessen dienen, sondern das Verwal­tungs­handeln des Bundes durch erleichterten Infor­ma­ti­o­ns­zugang transparenter machen und dadurch die demokratischen Betei­li­gungs­rechte der Bürger stärken wollen.

Der geltend gemachte Anspruch scheitere aber jedenfalls an gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausschluss­gründen: Zugang zu Namen und Anschriften von natürlichen Personen, die bei der Beklagten Mitglieder seien, unterlägen dem besonderen Sozia­l­da­ten­schutz des Sozial­ge­setzbuchs I. Zudem wäre das Bekanntwerden der Informationen geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozia­l­ver­si­che­rungen zu beeinträchtigen. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft als Leistungsträger der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung gehöre zu den Sozia­l­ver­si­che­rungen. Deshalb seien sämtliche Mitgliederdaten, auch die von juristischen Personen, geschützt. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Übermittlung der genannten Daten Geschäfts­ge­heimnisse der pflicht­ver­si­cherten Unternehmen berühre.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs kann die Klägerin die begehrten Namen und Anschriften der Mitglieder der Beklagten auch nicht nach dem IWG verlangen, da dieses Gesetz nicht für Informationen gelte, an denen wie in diesem Fall kein Zugangsrecht bestehe. Aufgrund der vorrangig verfolgten wirtschaft­lichen Interessen der Klägerin lasse sich ein Anspruch auf Übermittlung der Adressdaten auch nicht auf andere gesetzliche Grundlagen stützen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 03.11.2008

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