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16.02.2026 

Dokument-Nr. 35764

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Beschluss13.02.2026Bayerischer Verwaltungsgerichtshof4 CS 26.288 und 4 CS 26.291
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss13.02.2026

Kein Redeverbot für Björn Höcke als Gastredner bei Wahlver­an­stal­tungen der AfD

Das in Zusammenhang mit AfD-Wahlver­an­stal­tungen von der Gemeinde Seybothenreuth und der Stadt Lindenberg im Allgäu ausgesprochene Verbot von Auftritten von Björn Höcke als Redner ist unzulässig. Das hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) entschieden und damit in einem Fall einer Beschwerde des AfD-Kreisverbandes Bayreuth stattgegeben, im anderen Fall die Beschwerde der betroffenen Gemeinde zurückgewiesen.

Beide Gemeinden hatten die Zulassung von AfD-Wahlver­an­stal­tungen in gemeindlichen Einrichtungen an diesem Wochenende mit einer Auflage versehen, wonach der AfD-Kreisverband als Veranstalter sicherzustellen habe, dass Björn Höcke nicht als Redner auftritt. Dagegen gerichtete Eilanträge der AfD-Kreisverbände hat das Verwal­tungs­gericht Bayreuth abgelehnt, das Verwal­tungs­gericht Augsburg gehalten. Die jeweils unterlegene Partei hat Beschwerde eingelegt.

Auf die jeweiligen Beschwerden hat der BayVGH nun entschieden, dass die von den Gemeinden angeführte Begründung ein Redeverbot für Björn Höcke nicht rechtfertigen könne. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts dafür, dass durch den Gastredner Rechtsbrüche in Form der Begehung von Straftaten oder Ordnungs­wid­rig­keiten zu erwarten seien, hätten die Gemeinden nicht ausreichend dargetan.

Infolge der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sei auch mit Björn Höcke als Redner nicht mit hinreichender Wahrschein­lichkeit zu erwarten, dass es sich um Veranstaltungen handle, bei denen Inhalte zu erwarten seien, die die natio­nal­so­zi­a­lis­tische Gewalt- und Willkür­herr­schaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder – entsprechend der gebotenen einschränkenden Auslegung – antisemitische Inhalte verbreiten (Art. 21 Abs. 1a Nr. 1 und 2 GO). Die in Art. 5 des Grundgesetzes verankerte Meinungs­freiheit finde ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dass aber bei den konkreten Veranstaltungen Meinung­s­äu­ße­rungen zu erwarten seien, die in Rechts­guts­ver­let­zungen oder erkennbar in Gefähr­dungslagen umschlagen, sei nach dem Vorbringen der Gemeinden nicht hinreichend dargelegt.

Die Entscheidungen des BayVGH sind unanfechtbar.

Quelle: Bayerische Verwaltungsgerichtshof

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