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Dokument-Nr. 31556

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss07.03.2022

BayVGH: Einbau von Funkwas­ser­zähler zulässigFunkwas­ser­zählers stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung dar

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat die Beschwerde von zwei Antragstellern zurückgewiesen, die mit einem Eilantrag den geplanten Einbau eines Funkwas­ser­zählers in ihrem Wohnhaus verhindern wollten.

Die Antragsteller, ein Ehepaar aus dem Landkreis Bamberg, wurden im Mai 2021 unter Anordnung des Sofortvollzugs dazu verpflichtet, einem Beauftragten des kommunalen Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens Zugang zu ihrer Wohnung zu gewähren, um ihm die Überprüfung und erfor­der­li­chenfalls den Austausch des bisherigen analogen Wasserzählers gegen einen digitalen Zähler mit Funkfunktion zu ermöglichen. Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit einem Eilantrag und machten geltend, gegen den Betrieb von Funkwas­ser­zählern bestünden daten­schutz­rechtliche und gesundheitliche Bedenken. Nach Ablehnung des Eilantrags durch das Verwal­tungs­gericht erhoben die Antragsteller Beschwerde zum BayVGH.

Richter: Einbau von Funkwas­ser­zähler begegnet keinen gesund­heit­lichen oder daten­schutz­recht­lichen Bedenken

Der für das Kommunalrecht zuständige 4. Senat wies die Beschwerde der Antragsteller zurück, weil dem Einbau und Betrieb eines Funkwas­ser­zählers weder daten­schutz­rechtliche noch gesundheitliche Gründe entgegenstünden. Der Betrieb eines Funkwas­ser­zählers stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung dar. Selbst wenn der Betrieb Rückschlüsse auf den Wasserverbrauch einzelner Personen ermögliche, sei die Verarbeitung der perso­nen­be­zogenen Daten gerechtfertigt. Die Versorgung mit Trinkwasser und die Messung des Verbrauchs mittels Wasserzählern sei eine zur Daseinsvorsorge gehörende gemeindliche Pflichtaufgabe und diene dem öffentlichen Interesse. Die Verarbeitung der Daten stelle keinen so schweren Rechtseingriff dar, dass bei einer Gesamtabwägung das Interesse des öffentlichen Wasser­ver­sorgers an der Nutzung der Funkwasserzähler zurückstehen müsse. Der Einsatz von Funkwas­ser­zählern könne im Hinblick auf das Grundrecht der Unver­letz­lichkeit der Wohnung sogar als eine besonders schonende Art der Datenerfassung angesehen werden, weil er das Betreten von privaten Räumen entbehrlich mache. Nach derzeitigem Erkenntnisstand entstünden durch den Betrieb von Funkwas­ser­zählern auch keine unzumutbaren Gesund­heits­ge­fahren, weil die Strah­len­leistung im Vergleich zu einem Handy um ein Vielfaches niedriger sei und die Funkwas­ser­zähler in der Regel nicht in unmittelbarer Nähe zu den Bewohnern, sondern im Keller an der zentralen Hauswas­ser­zu­leitung angebracht würden. Gegen den nur im Verhältnis zu den Antragstellern geltenden Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.

Quelle: Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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