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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss18.04.2008

NPD-Bundesparteitag: Bamberg darf Stadthalle nicht wegen Sicher­heits­be­denken oder Gegen­de­mon­s­tration verweigernÖffentliche Einrichtung steht allen politischen Parteien zur Verfügung

Eine Stadt darf einer Partei (hier: NPD) die Überlassung der Stadthalle zur Abhaltung eines Bunde­s­par­teitages nicht allein wegen zu erwartender Gegen­de­mon­s­tra­tionen und Sicher­heits­be­denken verweigern. Die mit dem Bundesparteitag der NPD verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, was eine auf Demokratie und Meinungs­freiheit beruhende Rechtsordnung als Beglei­t­er­scheinung politischer Ausei­nerd­setzung in Kauf nehmen müsse, führte der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof aus.

Die Natio­na­l­de­mo­kra­tische Partei Deutschlands (NPD) hat Anspruch darauf, dass ihr die Stadt Bamberg den Hegelsaal der Konzert- und Kongresshalle (Stadthalle) am 24. und 25. Mai 2008 zur Abhaltung eines Bunde­s­par­teitages überlässt. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof mit der Maßgabe entschieden, dass die Stadt Bamberg den Saal am 25. Mai 2008 nur bis 18.00 Uhr zur Verfügung stellen muss. Damit wurde die Beschwerde der Stadt Bamberg gegen die Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Bayreuth zurückgewiesen.

Konzert- und Kongresshalle wurde früher schon für andere politische Veranstaltungen zur Verfügung gestellt

Bei der Konzert- und Kongresshalle handle es sich um eine öffentliche Einrichtung der Stadt, die nach der bisherigen Praxis auch politischen Parteien zur Durchführung von partei­po­li­tischen Veranstaltungen mit überörtlichem Charakter zur Verfügung gestellt worden sei. Deshalb habe im Rahmen des Gleich­be­hand­lungs­gebots auch die Antragstellerin als politische Partei einen gesetzlichen Anspruch auf Zulassung zu dieser Einrichtung im Rahmen von Widmung und Kapazität.

Beglei­t­er­schei­nungen bei politischer Ausein­an­der­setzung müssen in Kauf genommen werden

Der Zulas­sungs­an­spruch scheitere nicht an den von der Stadt Bamberg vorgebrachten Sicher­heits­be­denken wegen zu erwartender Gegen­de­mon­s­tra­tionen und den Parallel-Veranstaltungen der Bamberger Symphoniker (24. Mai, 15.00 Uhr: Generalprobe; 25. Mai, 20.00 Uhr: Konzert) im Joseph-Keilberth-Saal der Konzert- und Kongresshalle Bamberg. Die mit dem geplanten Bundesparteitag verbundenen Risiken liegen nach Auffassung des Gerichts im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungs­freiheit beruhenden Rechtsordnung als Beglei­t­er­scheinung politischer Ausein­an­der­setzung in Kauf genommen werden müsse. Tatsachen, die die Befürchtung rechtfertigen würden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung könne hierbei nicht mit polizeilichen Mitteln aufrecht­er­halten werden, seien nicht ersichtlich.

Drohender Imageschaden der Bamberger Symphoniker ist kein Versagungsgrund

Die Stadt Bamberg könne der Antragstellerin die Überlassung des Hegelsaals auch nicht unter Berufung auf einen drohenden Imageschaden der Bamberger Symphoniker verwehren.

Quelle: ra-online, VGH Bayern

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