Dokument-Nr. 21084
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil24.04.2015
Ausgeschiedener ehrenamtlicher Feuerwehrmann muss Führerscheinkosten nicht zurückzahlenGeltend gemachtem Erstattungsanspruch fehlt es an wirksam abgeschlossenem öffentlich-rechtlichen Vertrag
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein ausgeschiedenes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde keine anteiligen Kosten für den Erwerb des LKW- Führerscheins (Fahrzeuge über 7,5t) zurückerstatten muss.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Kosten für den Erwerb des LKW-Führerscheins eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr Gößweinstein (Landkreis Forchheim) überwiegend die Marktgemeinde übernommen. Gleichzeitig hatte der ehrenamtliche Feuerwehrmann erklärt, der Freiwilligen Feuerwehr für mindestens 10 Jahre als Kraftfahrer für Einsätze, Ausbildung und Übungen zur Verfügung zu stehen. Für den - hier eingetretenen - Fall, dass er den Dienst als Kraftfahrer zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr wahrnehmen sollte, hatte sich der Betreffende gegenüber der Gemeinde zur anteiligen Kostenerstattung verpflichtet.
Bayerisches Feuerwehrgesetz steht Rückzahlung entgegen
Die hierauf gestützte Zahlungsklage des Markts Gößweinstein hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Für den geltend gemachten Erstattungsanspruch fehle es an einem wirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Insoweit mangele es bereits an der für öffentlich-rechtliche Verträge gesetzlich vorgesehenen Schriftform. Darüber hinaus stehe der Rückzahlung jedoch auch das Bayerische Feuerwehrgesetz entgegen. Dieses räume den unentgeltlich tätigen ehrenamtlichen Feuerwehrleuten einen Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gegenüber der Gemeinde ein. Daraus folge eine Kostentragungspflicht auch in Bezug auf etwaige Aus- und Fortbildungskosten. Ein Rückgriff auf die ehrenamtlichen Feuerwehrleute sei nicht erlaubt. Die Gemeinde müsse dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Fahrerlaubnisse in der Feuerwehr in ausreichender Zahl vorhanden seien und erforderlichenfalls auch die Fahrschulkosten übernehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2015
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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