22.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27405

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Urteil13.05.2019Bayerischer Verwaltungsgerichtshof4 B 18.1515
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil13.05.2019

Münchener Mietspiegel: Stadt München muss bestimmte Mietspiegel-Daten offenlegenTeilerfolg der Klage auf Auskunft über den Münchener Mietspiegel

Die Landes­hauptstadt München muss dem Haus- und Grund­be­sit­zer­verein München bestimmte Daten zugänglich machen, die der Erstellung des Mietspiegels 2017 zugrunde liegen. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Die Auskunfts­pflicht betrifft nach der Entscheidung des Gerichts zum einen die anonymisierten Angaben über mehr als 30.000 Wohnungen, die bei den Mieter­be­fra­gungen als nicht mietspie­gel­re­levant eingestuft und daher bei der Ermittlung der durch­schnitt­lichen Miethöhe nicht berücksichtigt worden waren. Zum anderen muss die Stadt zu den insgesamt gut 3.000 Wohnungen, deren Daten am Ende für den Mietspiegel ausgewertet wurden, jeweils die errechnete Nettokaltmiete pro Quadratmeter und den zugehörigen Stadt­be­zirksteil bekannt geben. Das weitergehende Begehren des Klägers, die genaue Lage dieser Wohnungen mitzuteilen, wies das Gericht zurück.

In der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2019 war die grundsätzliche Frage erörtert worden, ob die gesetzliche Verpflichtung, Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten zu geben, die Behörden unter bestimmten Umständen auch zur Offenlegung perso­nen­be­zogener Daten ermächtigt. Das Gericht hatte die Rechts­auf­fassung erkennen lassen, dass das für amtliche Befragungen geltende Statis­tik­ge­heimnis strikt einzuhalten sei. Die Kosten des Verfahrens wurden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der beklagten Landes­hauptstadt auferlegt.

Quelle: ra-online, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (pm/pt)

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