21.11.2024
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Dokument-Nr. 2644

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil29.06.2006

Gericht bestätigt Vereinsverbot für rechtsextreme Organisation"Fränkische Aktionsfront" verstößt gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat ein Verbot der recht­s­ex­tre­mis­tischen Fränkischen Aktionsfront bestätigt, das das Bayerische Staats­mi­nis­terium des Innern gegenüber dieser im mittel­frän­kischen Raum angesiedelten Organisation ausgesprochen hatte. Die Verbots­ver­fügung war darauf gestützt worden, dass sich der Verein gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung richte und seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat einen Verstoß des Vereins gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung als gegeben erachtet. Der nur locker organisierte Verein weise nach seinen Vorstellungen und seinem Gesam­t­er­schei­nungsbild eine Wesens­ver­wandt­schaft mit dem Natio­nal­so­zi­a­lismus auf. Da es erfahrungsgemäß das Bestreben verfas­sungs­feind­licher Organisationen sei, ihre Zielsetzung zu verheimlichen und sich den Anstrich legaler Aktivitäten zu geben, sei für das Gericht eine Gesamtschau aus Verhal­tens­weisen und Äußerungen des Vereins und seiner Mitglieder vorzunehmen gewesen. Aus einer Reihe von Umständen wie etwa dem Bekenntnis zu Rudolf Heß, der Verwendung von Kennzeichen, die wie das Kelten-kreuz eine beabsichtigte Nähe zu natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Emblemen aufweisen würden, sowie wegen antisemitischer und rassistischer Äußerungen habe sich für das Gericht ein Gesamtbild ergeben, das das Vereinsverbot trage.

Keinen Bestand habe der Verbotsbescheid aber insoweit, als er dem Verein anlaste, seine Tätigkeit laufe den Strafgesetzen zuwider. Zwar lägen Verurteilungen von einzelnen Vereins­mit­gliedern u.a. wegen Verwendung von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen und der Aufforderung zu Straftaten vor. Jedoch handle es sich hierbei um vereinzelte Straftaten, die nicht dem Verein zugerechnet werden könnten und daher das Bild des Vereins nicht entscheidend prägten. Auf das Vereinsverbot als solches wirke sich die fehlende Tragfähigkeit dieses Teils der Begründung nicht aus, da der Verstoß gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung allein das Vereinsverbot rechtfertige.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 04.07.2006

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