18.10.2024
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Dokument-Nr. 32670

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Beschluss22.12.2022Bayerischer Verwaltungsgerichtshof3 B 21.2793
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil10.11.2020, W 1 K 20.449
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss22.12.2022

Leitende Funktion in Partei "Der III. Weg" steht Aufnahme in juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst entgegenUnterstützung verfassungs­feindlicher Organisationen begründet Ungeeignetheit

Wer eine leitende Funktion in der Partei "Der III. Weg" einnimmt und damit eine verfassungs­feindliche Organisation unterstützt, ist für den juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst als ungeeignet einzustufen. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 lehnte das Oberlan­des­gericht Bamberg die Aufnahme eines studierten Juristen in den juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst ab. Er wurde als ungeeignet angesehen, da er seit 2013 eine Führungs­po­sition in der Partei "Der III. Weg" einnahm. Zudem hatte er von 2009 bis 2013 eine führende Rolle in dem neonazistischem Netzwerk "Freies Netz Süd" inne. Von 2005 bis 2015 war er in der NPD als Kreis- und Bezirks­vor­sit­zender tätig. Gegen die Ablehnung erhob der studierter Jurist Klage. Das Verwal­tungs­gericht Würzburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Ungeeignetheit für juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die politische Vita des Klägers zeige deutlich, dass er seit 2005 kontinuierlich Mitglied verfas­sungs­feind­licher Organisationen war und dabei jeweils in herausgehobener Funktion darauf ausgegangen sei, die freiheitliche demokratische Grundordnung in aktiv kämpferischer Weise zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen. Zuletzt habe er sich in besonderem Maße für die verfas­sungs­feindliche Partei "Der III. Weg" eingesetzt.

Kein milderes Mittel als Ablehnung der Aufnahme

Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs habe kein milderes Mittel als die Ablehnung der Aufnahme in den juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst vorgelegen. Insbesondere der Vorschlag des Klägers, ihm Auflagen zu erteilen, denen er zufolge während des Vorbe­rei­tungs­dienstes nicht als Redner oder in anderer Weise als Repräsentant seiner Partei auftritt, sei nicht geeignet, die Amtsausübung des Referendars in einem freiheitlich demokratischen Sinn zu gewährleisten. Darüber hinaus wäre die Überprüfbarkeit der Auflage kaum möglich.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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