Dokument-Nr. 30930
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss11.10.2021
Eilantrag gegen Regelung zu Corona-Tests an Schulen bleibt ohne ErfolgRegelung zu Corona-Tests voraussichtlich rechtmäßig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Regelung zu Corona-Tests an bayerischen Schulen als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen Eilantrag eines Schülers einer staatlichen Fachoberschule abgelehnt.
Im hier vorliegenden Fall hatte der 19-jährige Antragsteller sich gegen die Vorschrift in § 13 Abs. 2 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gewendet, wonach die Teilnahme am Präsenzunterricht von einem drei Mal wöchentlich zu erbringenden Corona-Test abhängig gemacht wird. Durch die Regelung sieht sich der Antragsteller in seinen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Berufsfreiheit sowie seinem Recht auf Bildung verletzt. Die Vorschrift begründe einen faktischen Testzwang, weil der Antragsteller die Schule ohne Testnachweis nicht betreten dürfe und sein Fernbleiben dann mit den entsprechenden Konsequenzen als unentschuldigtes Fehlen gewertet werde.
Tests noch immer erforderliche und notwendige Schutzmaßnahme
Der BayVGH folgte der Argumentation des Antragstellers nicht und lehnte den Eilantrag ab, weil die Regelung voraussichtlich verhältnismäßig sei. Die Tests würden bei dem in dieser Altersgruppe noch nicht hinreichenden Impffortschritt eine erforderliche und notwendige Schutzmaßnahme zur Kontrolle des Infektionsgeschehens darstellen.
Maßnahme angemessen und zumutbar
Der Eingriff sei auch angemessen und zumutbar. Die Vorschrift belasse den Schülern und Eltern die Wahl, den Test entweder direkt in der Schule oder außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Mitschüler z. B. in Testzentren oder Apotheken durch geschultes Personal vornehmen zu lassen. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung führe auch nicht der Umstand, dass Schüler, die die erforderlichen Testnachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2021
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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