21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 30822

Drucken
Beschluss14.09.2021Bayerischer Verwaltungsgerichtshof25 NE 21.2226
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss14.09.2021

Corona: Bayerischer Verwaltungs­gerichtshof bestätigt vorläufig bayerische 3G-RegelungEingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen zur Eindämmung des Infektions­geschehens geeignet, erforderlich und angemessen

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat die sogenannte 3G-Regelung in Bayern als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen gegen die entsprechende Vorschrift gerichteten Eilantrag einer Antragstellerin aus dem Raum München abgelehnt.

§ 3 der 14. Bayerischen Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nah­men­ver­ordnung macht den Zutritt zu bestimmten Innenräumen (z.B. von Sport-, Freizeit-, Kultur- und Bildungs­ein­rich­tungen, Gaststätten oder Betrieben für körpernahe Dienst­leis­tungen) davon abhängig, dass die betroffene Person im Hinblick auf das Corona-Virus geimpft, genesen oder negativ getestet ist.

Normenkontrolleilverfahren

Dadurch sah die Antragstellerin ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, ihre allgemeine Handlungs­freiheit und den allgemeinen Gleich­be­hand­lungssatz verletzt und hat deshalb in einem Normen­kon­trol­leil­ver­fahren die vorläufige Außer­voll­zug­setzung dieser Regelung beantragt.

Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen zur Eindämmung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens geeignet, erforderlich und angemessen

Der für das Infek­ti­o­ns­schutzrecht zuständige 25. Senat hat den Antrag abgelehnt. Die 3G-Regelung erweise sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Angesichts des derzeitigen pandemischen Geschehens mit wieder steigenden Infektions-, Hospi­ta­li­sierungs- und Todeszahlen seien die Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen zur Eindämmung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens geeignet, erforderlich und angemessen. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass die angefochtene Regelung einen Ausgleich für „Lockerungen“ zuvor deutlich eingriff­sin­ten­siverer Grund­rechts­be­schrän­kungen und damit ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung der grund­recht­lichen Freiheiten darstelle. Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Der Verord­nungsgeber habe annehmen dürfen, dass von geimpften, genesenen oder getesteten Personen ein geringeres Infek­ti­o­ns­risiko ausgehe, als von anderen Personen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss30822

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI