18.10.2024
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Dokument-Nr. 30822

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Beschluss14.09.2021Bayerischer Verwaltungsgerichtshof25 NE 21.2226
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss14.09.2021

Corona: Bayerischer Verwaltungs­gerichtshof bestätigt vorläufig bayerische 3G-RegelungEingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen zur Eindämmung des Infektions­geschehens geeignet, erforderlich und angemessen

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat die sogenannte 3G-Regelung in Bayern als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen gegen die entsprechende Vorschrift gerichteten Eilantrag einer Antragstellerin aus dem Raum München abgelehnt.

§ 3 der 14. Bayerischen Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nah­men­ver­ordnung macht den Zutritt zu bestimmten Innenräumen (z.B. von Sport-, Freizeit-, Kultur- und Bildungs­ein­rich­tungen, Gaststätten oder Betrieben für körpernahe Dienst­leis­tungen) davon abhängig, dass die betroffene Person im Hinblick auf das Corona-Virus geimpft, genesen oder negativ getestet ist.

Normenkontrolleilverfahren

Dadurch sah die Antragstellerin ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, ihre allgemeine Handlungs­freiheit und den allgemeinen Gleich­be­hand­lungssatz verletzt und hat deshalb in einem Normen­kon­trol­leil­ver­fahren die vorläufige Außer­voll­zug­setzung dieser Regelung beantragt.

Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen zur Eindämmung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens geeignet, erforderlich und angemessen

Der für das Infek­ti­o­ns­schutzrecht zuständige 25. Senat hat den Antrag abgelehnt. Die 3G-Regelung erweise sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Angesichts des derzeitigen pandemischen Geschehens mit wieder steigenden Infektions-, Hospi­ta­li­sierungs- und Todeszahlen seien die Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen zur Eindämmung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens geeignet, erforderlich und angemessen. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass die angefochtene Regelung einen Ausgleich für „Lockerungen“ zuvor deutlich eingriff­sin­ten­siverer Grund­rechts­be­schrän­kungen und damit ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung der grund­recht­lichen Freiheiten darstelle. Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Der Verord­nungsgeber habe annehmen dürfen, dass von geimpften, genesenen oder getesteten Personen ein geringeres Infek­ti­o­ns­risiko ausgehe, als von anderen Personen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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