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18.01.2025  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 31633

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss07.02.2022

Transport von Waffen auf Rückbank eines Pkw begründet Entzug der WaffenerlaubnisGravierender Verstoß gegen Waffengesetz

Wer Waffen auf der Rückbank seines Pkw transportiert, verstößt in gravierender Weise gegen das Waffengesetz. Dies kann den Entzug der Waffenerlaubnis nach sich ziehen. Dies hat der Bayerische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2020 wurden in Bayern bei Abrissarbeiten mehrere funktionsfähige Waffen entdeckt. Da einer der Arbeiter Jäger war, sollte dieser auf Weisung seines Chefs die Waffen mit seinem Pkw zur Polizei bringen. Der Jäger lud die Waffen sodann auf die Rückbank seines Pkw und fuhr zur Polizei. Aufgrund dieses Verhaltens widerrief die zuständige Behörde die Waffen­be­sitz­karten mit sofortiger Wirkung. Dagegen erhob der Jäger Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Jägers.

Schwerwiegender Verstoß gegen Waffengesetz wegen Transports der Waffen auf Rückbank

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Der Jäger habe in schwerwiegender Weise gegen das Waffengesetz verstoßen. Ihm sei auch als Jäger nicht erlaubt gewesen, die Waffen ohne Erlaubnis auf der Rückbank seines Pkw zu transportieren. Dies habe eine gravierende Sicher­heits­ge­fährdung bedeutet. Die Waffen haben mit schnellen und wenigen Handgriffen in Besitz genommen werden können.

Ehrbare Absicht für Transport unerheblich

Für unbeachtlich hielt der Verwal­tungs­ge­richtshof die ehrbare Absicht des Jägers. Auch wenn der Transport der Waffen dem ehrbaren Ziel gedient habe, die Waffen der Polizei zu übergeben, habe der Jäger wissen müssen, dass der Transport eine gravierende Sicher­heits­ge­fährdung darstelle und gegen die waffen­recht­lichen Vorschriften verstoße. Er habe zumindest leichtsinnig gehandelt und damit seine fehlerhafte Einstellung zu waffen­recht­lichen Ordnungs­vor­schriften gezeigt. Gerade mit seinem fachkundigen Wissen habe es nahegelegen, die Polizei anzurufen und die Waffen abholen zu lassen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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