15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 4712

Drucken
Beschluss17.08.2007Bayerischer Verwaltungsgerichtshof24 CS 07.2038
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss17.08.2007

NPD-Kundgebung in Gräfenberg bleibt - unter Auflagen - erlaubtKeine hinreichenden Anhaltspunkte für Umwidmung der angemeldeten Versammlung zur Heß-Kundgebung

Die für den 18. August 2007 in Gräfenberg angemeldete Versammlung mit dem Thema "Denkmäler sind für alle da!" darf mit Maßgaben stattfinden. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden und damit in einem Eilverfahren die Beschwerde des Landratsamts Forchheim gegen die Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Bayreuth zurückgewiesen.

Das Landratsamt Forchheim hatte die Kundgebung unter Anordnung sofortiger Vollziehung verboten und hilfsweise - für den Fall der Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Veranstalters - angeordnet, dass die Kundgebung an einem anderen Tag (15.9.2007) und an einem anderen Ort als beantragt stattfinden sowie auf vier Stunden verkürzt werden sollte. Einem gegen das Verbot bzw. gegen die Auflagen gerichteten Eilantrag gab das Verwal­tungs­gericht Bayreuth mit Beschluss vom 15. August 2007 mit der Maßgabe statt, dass Äußerungen zu Rudolf Heß und seinem Todestag zu unterbleiben haben.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof gelangt zu der Ansicht, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Umwidmung der angemeldeten Versammlung in eine Heß-Kundgebung nicht vorlägen. Die vom Landratsamt angeführten "Indizien" genügten für die Annahme einer Umwid­mungs­absicht nicht. Zudem habe das Verwal­tungs­gericht Bayreuth nunmehr durch die Maßgaben hinreichend ausgeschlossen, dass Rudolf Heß doch noch zum Thema der Versammlung gemacht werde. Bei einem Verstoß gegen eine Maßgabe könne die Veranstaltung sofort aufgelöst werden.

Die zeitliche Verlegung komme einem Verbot weitgehend gleich, so dass die für den Fall der Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung angeordneten Auflagen als unver­hält­nismäßig und nicht sachgerecht zu erachten seien. Was die zeitgleich auf dem Marktplatz geplanten Gegen­de­mon­s­tra­tionen anbelangt, müsse die Versamm­lungs­behörde einen sachgerechten Ausgleich der kollidierenden Interessen herbeiführen, etwa durch örtliche oder zeitliche Teilung der Inanspruchnahme des Marktplatzes.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 17.08.2007

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss4712

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI