Dokument-Nr. 4712
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss17.08.2007
NPD-Kundgebung in Gräfenberg bleibt - unter Auflagen - erlaubtKeine hinreichenden Anhaltspunkte für Umwidmung der angemeldeten Versammlung zur Heß-Kundgebung
Die für den 18. August 2007 in Gräfenberg angemeldete Versammlung mit dem Thema "Denkmäler sind für alle da!" darf mit Maßgaben stattfinden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden und damit in einem Eilverfahren die Beschwerde des Landratsamts Forchheim gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth zurückgewiesen.
Das Landratsamt Forchheim hatte die Kundgebung unter Anordnung sofortiger Vollziehung verboten und hilfsweise - für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Veranstalters - angeordnet, dass die Kundgebung an einem anderen Tag (15.9.2007) und an einem anderen Ort als beantragt stattfinden sowie auf vier Stunden verkürzt werden sollte. Einem gegen das Verbot bzw. gegen die Auflagen gerichteten Eilantrag gab das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 15. August 2007 mit der Maßgabe statt, dass Äußerungen zu Rudolf Heß und seinem Todestag zu unterbleiben haben.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gelangt zu der Ansicht, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Umwidmung der angemeldeten Versammlung in eine Heß-Kundgebung nicht vorlägen. Die vom Landratsamt angeführten "Indizien" genügten für die Annahme einer Umwidmungsabsicht nicht. Zudem habe das Verwaltungsgericht Bayreuth nunmehr durch die Maßgaben hinreichend ausgeschlossen, dass Rudolf Heß doch noch zum Thema der Versammlung gemacht werde. Bei einem Verstoß gegen eine Maßgabe könne die Veranstaltung sofort aufgelöst werden.
Die zeitliche Verlegung komme einem Verbot weitgehend gleich, so dass die für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angeordneten Auflagen als unverhältnismäßig und nicht sachgerecht zu erachten seien. Was die zeitgleich auf dem Marktplatz geplanten Gegendemonstrationen anbelangt, müsse die Versammlungsbehörde einen sachgerechten Ausgleich der kollidierenden Interessen herbeiführen, etwa durch örtliche oder zeitliche Teilung der Inanspruchnahme des Marktplatzes.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 17.08.2007
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