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Dokument-Nr. 4712

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Beschluss17.08.2007Bayerischer Verwaltungsgerichtshof24 CS 07.2038
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss17.08.2007

NPD-Kundgebung in Gräfenberg bleibt - unter Auflagen - erlaubtKeine hinreichenden Anhaltspunkte für Umwidmung der angemeldeten Versammlung zur Heß-Kundgebung

Die für den 18. August 2007 in Gräfenberg angemeldete Versammlung mit dem Thema "Denkmäler sind für alle da!" darf mit Maßgaben stattfinden. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden und damit in einem Eilverfahren die Beschwerde des Landratsamts Forchheim gegen die Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Bayreuth zurückgewiesen.

Das Landratsamt Forchheim hatte die Kundgebung unter Anordnung sofortiger Vollziehung verboten und hilfsweise - für den Fall der Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Veranstalters - angeordnet, dass die Kundgebung an einem anderen Tag (15.9.2007) und an einem anderen Ort als beantragt stattfinden sowie auf vier Stunden verkürzt werden sollte. Einem gegen das Verbot bzw. gegen die Auflagen gerichteten Eilantrag gab das Verwal­tungs­gericht Bayreuth mit Beschluss vom 15. August 2007 mit der Maßgabe statt, dass Äußerungen zu Rudolf Heß und seinem Todestag zu unterbleiben haben.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof gelangt zu der Ansicht, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Umwidmung der angemeldeten Versammlung in eine Heß-Kundgebung nicht vorlägen. Die vom Landratsamt angeführten "Indizien" genügten für die Annahme einer Umwid­mungs­absicht nicht. Zudem habe das Verwal­tungs­gericht Bayreuth nunmehr durch die Maßgaben hinreichend ausgeschlossen, dass Rudolf Heß doch noch zum Thema der Versammlung gemacht werde. Bei einem Verstoß gegen eine Maßgabe könne die Veranstaltung sofort aufgelöst werden.

Die zeitliche Verlegung komme einem Verbot weitgehend gleich, so dass die für den Fall der Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung angeordneten Auflagen als unver­hält­nismäßig und nicht sachgerecht zu erachten seien. Was die zeitgleich auf dem Marktplatz geplanten Gegen­de­mon­s­tra­tionen anbelangt, müsse die Versamm­lungs­behörde einen sachgerechten Ausgleich der kollidierenden Interessen herbeiführen, etwa durch örtliche oder zeitliche Teilung der Inanspruchnahme des Marktplatzes.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 17.08.2007

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