15.11.2024
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Dokument-Nr. 3289

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Beschluss03.11.2006Bayerischer Verwaltungsgerichtshof24 CS 06. 2930
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss03.11.2006

Versammlung mit vorgeschobenen (falschen) Motto darf verboten werdenGericht bestätigt Verbot rechtsextremer Versammlung auf dem Münchner Marienplatz am 9. November 2006

Eine Versammlung, bei der ein Motto (hier: Jahrestag des Mauerfalls) nur vorgeschoben wird, um aber tatsächlich die natio­nal­so­zi­a­lis­tische Gewalt- und Willkür­herr­schaft zu verherrlichen, kann verboten werden. Das hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richthof entschieden und damit ein Verbot für eine für den 9. November 2006 auf dem Marienplatz in München angemeldete Versammlung zum Thema "17. Jahrestag des Mauerfalls !" bestätigt.

Die für den 9. November 2006 auf dem Marienplatz in München angemeldete Versammlung zum Thema "17. Jahrestag des Mauerfalls !" darf nicht stattfinden. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat in einem Eilverfahren die Beschwerde des Veranstalters gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts München zurückgewiesen. Das von der Landes­hauptstadt München unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene Versamm­lungs­verbot wurde damit bestätigt.

Bei einer entsprechenden Versammlung desselben Veranstalters im Vorjahr auf dem Karlsplatz/Stachus waren unter anderem die Namen der beim Hitlerputsch am 9. November 1923 Getöteten verlesen worden. Deshalb und aufgrund weiterer Indizien geht der BayVGH davon aus, dass das Motto der Versammlung nur vorgeschoben sei, um einen Bezug zum 9. November (Hitlerputsch 1923, Reich­s­po­gromnacht 1938, Mauerfall 1989) herzustellen. In Wahrheit sei ein verherr­li­chendes Gedenken an die Hitler-Putschisten und damit eine Billigung bzw. Verherrlichung der natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Gewalt- und Willkür­herr­schaft beabsichtigt. Vor allem angesichts der gleichzeitig am Sankt-Jakobs-Platz stattfindenden feierlichen Einweihung des Jüdischen Gemein­de­zentrums sei deshalb eine strafbare Störung des öffentlichen Friedens zu erwarten, die das Versamm­lungs­verbot rechtfertige.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BayVGH vom 03.11.2006

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