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23.07.2025 
Sie sehen eine Gruppe von Hunden vor einer rosafarbenden Wand.

Dokument-Nr. 35243

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Beschluss21.07.2025Bayerischer Verwaltungsgerichtshof23 CS 25.1046
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss21.07.2025

Fast verhungerte Hündin "Bella" muss nicht zurück zur HalterinNachhaltige und verlässliche, den tierschutz­recht­lichen Anforderungen genügende Hundehaltung durch die bisherige Halterin ist nicht gewährleistet

Die Viszla-Hündin „Bella“, die Anfang Februar 2025 wegen ihres lebens­be­droh­lichen Zustandes – sie stand kurz vor dem Verhungern – der Halterin fortgenommen und vom Landratsamt München ins Tierheim verbracht worden war, muss nicht zu ihrer Halterin zurück. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richthof (BayVGH) im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden.

Der BayVGH gab damit der Beschwerde des Landratsamts gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts München vom 20. Mai 2025 statt. Das Verwal­tungs­gericht hatte zuvor entschieden, dass „Bella“ bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorerst an die Halterin zurückzugeben sei. Der Halterin war allerdings aufgegeben worden, die Hündin monatlich bei einem Tierarzt vorzustellen. Eine solche verpflichtende und regelmäßige fachliche Kontrolle sei nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts ausreichend, um eine (vorläufige) Rückgabe von „Bella“ an die Halterin zu ermöglichen.

BayVGH: Eine den tierschutz­recht­lichen Anforderungen genügende Haltung der Hündin ist bei der Halterin nicht gegeben

Diese Einschätzung teilte der BayVGH nicht. In seiner Beschwer­de­ent­scheidung geht er davon aus, dass eine nachhaltige und verlässliche, den tierschutz­recht­lichen Anforderungen genügende Hundehaltung durch die bisherige Halterin nicht gewährleistet ist. Denn die von der Halterin während des gesamten Verfahrens getätigten Äußerungen belegen eine Unein­sich­tigkeit hinsichtlich ihres Fehlverhaltens. Die Gefahr, dass die junge Hündin im Falle einer Rückgabe (erneut) erheblichen Leiden ausgesetzt sein könnte, besteht daher nach Auffassung des BayVGH fort. Die bisherige Halterin hatte „Bella“ weder art- noch altersgerecht gefüttert und fast verhungern lassen. Auch ohne tierpsy­cho­lo­gisches Gutachten liegt es daher auf der Hand, dass bei einer – auch nur vorübergehenden – Rückgabe von „Bella“ die Gefahr einer Retrau­ma­ti­sierung besteht. Diese ist mit Blick auf das Tierwohl und die weitere Entwicklung der jungen Hündin keinesfalls hinnehmbar. Soweit das Landratsamt die Hündin bereits jetzt an einen neuen Eigentümer veräußern darf, ist dieser Grund­recht­s­eingriff für die bisherige Halterin zwar irreversibel, im Tierschutz­gesetz jedoch ausdrücklich vorgesehen. Im Hinblick auf die (auch verfas­sungs­rechtlich gebotene) hohe Bedeutung des Tierschutzes begegnet die Veräußerung der Hündin keinen grundsätzlichen Bedenken.

Die Beschwer­de­ent­scheidung ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichthof, ra-online (pm/pt)

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