Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss21.07.2025
Fast verhungerte Hündin "Bella" muss nicht zurück zur HalterinNachhaltige und verlässliche, den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügende Hundehaltung durch die bisherige Halterin ist nicht gewährleistet
Die Viszla-Hündin „Bella“, die Anfang Februar 2025 wegen ihres lebensbedrohlichen Zustandes – sie stand kurz vor dem Verhungern – der Halterin fortgenommen und vom Landratsamt München ins Tierheim verbracht worden war, muss nicht zu ihrer Halterin zurück. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof (BayVGH) im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden.
Der BayVGH gab damit der Beschwerde des Landratsamts gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2025 statt. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor entschieden, dass „Bella“ bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorerst an die Halterin zurückzugeben sei. Der Halterin war allerdings aufgegeben worden, die Hündin monatlich bei einem Tierarzt vorzustellen. Eine solche verpflichtende und regelmäßige fachliche Kontrolle sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichend, um eine (vorläufige) Rückgabe von „Bella“ an die Halterin zu ermöglichen.
BayVGH: Eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügende Haltung der Hündin ist bei der Halterin nicht gegeben
Diese Einschätzung teilte der BayVGH nicht. In seiner Beschwerdeentscheidung geht er davon aus, dass eine nachhaltige und verlässliche, den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügende Hundehaltung durch die bisherige Halterin nicht gewährleistet ist. Denn die von der Halterin während des gesamten Verfahrens getätigten Äußerungen belegen eine Uneinsichtigkeit hinsichtlich ihres Fehlverhaltens. Die Gefahr, dass die junge Hündin im Falle einer Rückgabe (erneut) erheblichen Leiden ausgesetzt sein könnte, besteht daher nach Auffassung des BayVGH fort. Die bisherige Halterin hatte „Bella“ weder art- noch altersgerecht gefüttert und fast verhungern lassen. Auch ohne tierpsychologisches Gutachten liegt es daher auf der Hand, dass bei einer – auch nur vorübergehenden – Rückgabe von „Bella“ die Gefahr einer Retraumatisierung besteht. Diese ist mit Blick auf das Tierwohl und die weitere Entwicklung der jungen Hündin keinesfalls hinnehmbar. Soweit das Landratsamt die Hündin bereits jetzt an einen neuen Eigentümer veräußern darf, ist dieser Grundrechtseingriff für die bisherige Halterin zwar irreversibel, im Tierschutzgesetz jedoch ausdrücklich vorgesehen. Im Hinblick auf die (auch verfassungsrechtlich gebotene) hohe Bedeutung des Tierschutzes begegnet die Veräußerung der Hündin keinen grundsätzlichen Bedenken.
Die Beschwerdeentscheidung ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2025
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichthof, ra-online (pm/pt)