04.12.2024
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Dokument-Nr. 9112

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Urteil25.01.2010Bayerischer Verwaltungsgerichtshof22 N 09.1193
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil25.01.2010

Bayerischer VGH kippt "Dönerverbot"Sperr­zeit­ver­ordnung für Abgabe von Speisen und nichta­l­ko­ho­lischen Getränken unwirksam

Die von der Stadt Augsburg erlassene Sperr­zeit­ver­ordnung ist unwirksam, soweit darin der Sperrzeitbeginn für die Abgabe von Speisen und nichta­l­ko­ho­lischen Getränken über die Straße auf 1 Uhr vorverlegt wird. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall gab der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof einem Normen­kon­trol­lantrag von zwei, von der Verordnung betroffenen Gastwirten statt, denen es in dem Verfahren vor allem darum ging, dass ihre Kunden nach 1 Uhr keinen Döner mehr ins Freie mitnehmen dürfen. Die Abgabe von alkoholischen Getränken über die Straße war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Verordnung weder aus Gründen des Schutzes vor schädlichen Lärmein­wir­kungen noch aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit gerechtfertigt

Nach Auffassung des Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshofs kann die Sperr­zeit­ver­ordnung, soweit sie die Abgabe von Speisen und nichta­l­ko­ho­lischen Getränken über die Straße betrifft, weder aus Gründen des Schutzes vor schädlichen Lärmein­wir­kungen noch aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit oder aus beiden Gründen gemeinsam gerechtfertigt werden. Die Stadt könne zwar grundsätzlich für den von der Verordnung umfassten Innen­stadt­bereich zur Bekämpfung schädlicher Umwelt­ein­wir­kungen in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr nachts eine Sperr­zeit­ver­ordnung erlassen. Die konkrete Ausgestaltung sei aber unver­hält­nismäßig, da sie in unzumutbarer Weise die Betreiber von Imbiss­gast­stätten mit Verkauf über die Straße belaste. Zudem habe die Stadt das von ihr verfolgte legitime Ziel des Nachtruhe- und Gesund­heits­schutzes stark relativiert, indem die Gaststätten ohne Verkauf über die Straße bis 5 Uhr früh geöffnet haben und Alkohol ausschenken dürfen.

Quelle: ra-online, Bayerischer VGH

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