Den Klägern geht es um die Verkehrs- und Verbrauchsfähigkeit ihrer Imkereiprodukte (Honig und Pollen), die sie durch den Eintrag von Pollen der genetisch veränderten Maislinie MON 810 gefährdet sehen. Sie begehren vom Freistaat Bayern in erster Linie Maßnahmen, die verhindern sollen, dass ihre Bienen mit Pollen des Maises der Linie MON 810 in Berührung kommen und hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit des bisherigen oder künftigen Anbaus dieser Maislinie. Weiter hilfsweise begehren sie die Feststellung, dass ihre Imkereiprodukte durch Pollen des Maises der Linie MON 810 wesentlich beeinträchtigt (und damit nicht mehr verkehrs- oder verbrauchsfähig) sind. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte der Klage hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags stattgegeben. Es hat die Berufung zugelassen, die dann sowohl von Kläger- wie von Beklagtenseite eingelegt wurde.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens stellen sich Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, deren Klärung durch den EuGH der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für erforderlich hält.
1. Ist der Begriff „genetisch veränderter Organismus“ (GVO) gemäß Art. 2 Nr. 5 der Verordnung so auszulegen, dass er auch Material genetisch veränderter Pflanzen (hier Pollen der genetisch veränderten Maislinie MON 810) erfasst, das zwar genetisch veränderte DNA und genetisch veränderte Proteine (hier Bt-Toxin) enthält, aber zu dem Zeitpunkt, in dem es in ein Lebensmittel (hier Honig) gelangt oder zur Verwendung als Lebensmittel/ Nahrungsergänzungsmittel bestimmt wird, keine konkret-individuelle Fortpflanzungsfähigkeit (mehr) besitzt.
2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist:
a) Ist es jedenfalls für Lebensmittel, die im Sinne von Art. 2 Nr.10 der Verordnung „hergestellt aus GVO“ sind, ausreichend, dass das Lebensmittel Material aus genetisch veränderten Pflanzen enthält, das zu einem früheren Zeitpunkt eine konkret-individuelle Fortpflanzungsfähigkeit besessen hat?
b) Falls dies zu bejahen ist:
Ist der Begriff „hergestellt aus GVO“ i.S. von Art. 2 Nr.10, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung so auszulegen, dass er in Bezug auf GVO keinen bewussten zielgerichteten Produktionsprozess verlangt und auch den ungewollten und zufälligen Eintrag von (früheren) GVO in ein Lebensmittel (hier Honig bzw. Pollen als Nahrungsergänzungsmittel) erfasst?
3. Für den Fall, dass die Frage 1 oder die Frage 2 zu bejahen ist: Ist Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 der Verordnung so auszulegen, dass jeglicher Eintrag von in der Natur rechtmäßig vorhandenem genetisch verändertem Material in tierische Lebensmittel wie Honig deren Zulassungs- und Überwachungspflicht auslöst oder können anderweitig geltende Schwellenwerte (z.B. nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung) entsprechend herangezogen werden?
Nach Beantwortung dieser Fragen durch den Europäischen Gerichtshof wird das Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof fortgesetzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2009
Quelle: ra-online, Bayerischer VGH