15.11.2024
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Dokument-Nr. 6698

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Urteil09.09.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof22 BV 06.3313
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil09.09.2008

Gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer BordellbarKommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse ist nicht grundsätzlich sittenwidrig

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer „Anbah­nungs­gast­stätte“ in einem Bordell zu erteilen ist.

Die Geschäfts­führerin eines Bordells begehrte die gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis zum Ausschank von Getränken für einen Barbetrieb im Eingangsbereich. Die Bar dient der Anbahnung der Kontakte zwischen Freiern und Prostituierten und ist ausschließlich (potentiellen) erwachsenen Freiern zugänglich. Die Beklagte hatte den Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, dass ein Gastwirt, der in seinen Betriebsräumen Anbah­nungs­hand­lungen von Prostituierten dulde bzw. sogar aktiv fördere, der Unsittlichkeit Vorschub leiste. Damit besitze die Klägerin nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.

Erzielung von Einkünften aus geschlechts­be­zogenem Verhalten nicht sittenwidrig

Wie zuvor bereits das Verwal­tungs­gericht Augsburg vertritt der BayVGH die Auffassung, der Klägerin könne nicht entge­gen­ge­halten werden, dass sie mit ihrem Barbetrieb in einem Bordell der Unsittlichkeit Vorschub leiste. Unter Berück­sich­tigung des im Prosti­tu­ti­o­ns­gesetz zum Ausdruck kommenden Wandels der sozialethischen Vorstellungen sei die kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse oder Interessen nicht grundsätzlich als sittenwidrig anzusehen. Allein die Erzielung von Einkünften aus geschlechts­be­zogenem Verhalten werde auch nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts nicht als sittenwidrig angesehen, solange das sexuelle Verhalten Erwachsener mit dem Menschenbild des Grundgesetzes vereinbar sei, keinen Straftatbestand erfülle und in einem abgeschirmten Bereich stattfinde, der eine ungewollte Einsichtnahme von Publikum ausschließe. Anhaltspunkte für die Verwirklichung straf- oder ordnungs­wid­rig­kei­ten­rechtlich relevanter Tatbestände lägen bei dem Bordell der Klägerin nicht vor. Die Arbeits­be­din­gungen der Prostituierten entsprächen den Zielen des Prosti­tu­ti­o­ns­ge­setzes und durch die Zugangs­kon­trolle seien Dritte und Jugendliche vor einer ungewollten Konfrontation mit dem sexuellen Geschehen geschützt, insoweit sei also auch der Jugendschutz gewahrt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 16.09.2008

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