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Dokument-Nr. 6892

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Urteil01.10.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof22 B 08.1660
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil01.10.2008

Grund­was­ser­mess­stellen für die Erforschung des Tiefen­grund­wassers zulässig

Nach den Bestimmungen des Wasserrechts bedarf die Errichtung von Grund­was­ser­mess­stellen der Erlaubnis. Die Behörde darf diese nicht bereits deshalb versagen, weil ein späteres Einwirken auf das Tiefen­grund­wasser der tertiären Bodenschichten bei der beabsichtigten Nassauskiesung aller Voraussicht nicht erlaubt werden könnte und deshalb kein Interesse an den Messstellen bestehen könne. Zwar steht das Tiefen­grund­wasser unter besonderem Schutz, weswegen seine Benutzung strengen Anforderungen unterliegt. Dennoch kann der Antragsteller ein Interesse an der Erforschung der dortigen Verhältnisse haben, um die Abbauwürdigkeit etwaiger Kiesvorkommen besser beurteilen zu können.

Im konkreten Fall hatte das Landratsamt Landshut einem Kiesunternehmer die Erlaubnis für die Messstellen versagt. Zur Begründung führte es aus, dass aller Voraussicht nach eine spätere Nutzung zur Kiesausbeute nicht in Betracht komme. Grund sei der besondere Schutz des Tiefen­grund­wassers im Landes­ent­wick­lungs­programm und die Tatsache, dass die Region 13 – Landshut auf dieses Wasser künftig angewiesen sein werde. Dieses Grundwasser solle als Reserve für künftige Generationen erhalten bleiben. Wie der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof nun entschied, kommt es jedoch für die Ausübung des Bewirt­schaf­tungs­er­messens auf das konkrete Vorhaben an. Erwartet der Antragsteller weitere Erkenntnisse aus den Messstellen in Bezug auf die Beurteilung der Grund­was­ser­ver­hältnisse und der Abbauwürdigkeit von Kiesvorkommen, darf er auch die Messstellen errichten. Er hat insoweit ein Interesse an der Klärung dieser Fragen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass eine spätere – noch gar nicht beantragte – Kiesausbeute voraussichtlich nicht geneh­mi­gungsfähig sein wird. Die Behörde hat ihr Ermessen in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und den gestellten Antrag auszuüben. Die Errichtung der Messstellen ist ohne jede Gefährdung des Tiefen­grund­wassers möglich. Sie kann zur Klärung der Kiesab­bau­mög­lichkeit beitragen; an dieser Klärung hat der Kiesunternehmer auch ein rechtlich schutzwürdiges Interesse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 27.10.2008

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