Dokument-Nr. 6892
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil01.10.2008
Grundwassermessstellen für die Erforschung des Tiefengrundwassers zulässig
Nach den Bestimmungen des Wasserrechts bedarf die Errichtung von Grundwassermessstellen der Erlaubnis. Die Behörde darf diese nicht bereits deshalb versagen, weil ein späteres Einwirken auf das Tiefengrundwasser der tertiären Bodenschichten bei der beabsichtigten Nassauskiesung aller Voraussicht nicht erlaubt werden könnte und deshalb kein Interesse an den Messstellen bestehen könne. Zwar steht das Tiefengrundwasser unter besonderem Schutz, weswegen seine Benutzung strengen Anforderungen unterliegt. Dennoch kann der Antragsteller ein Interesse an der Erforschung der dortigen Verhältnisse haben, um die Abbauwürdigkeit etwaiger Kiesvorkommen besser beurteilen zu können.
Im konkreten Fall hatte das Landratsamt Landshut einem Kiesunternehmer die Erlaubnis für die Messstellen versagt. Zur Begründung führte es aus, dass aller Voraussicht nach eine spätere Nutzung zur Kiesausbeute nicht in Betracht komme. Grund sei der besondere Schutz des Tiefengrundwassers im Landesentwicklungsprogramm und die Tatsache, dass die Region 13 – Landshut auf dieses Wasser künftig angewiesen sein werde. Dieses Grundwasser solle als Reserve für künftige Generationen erhalten bleiben. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun entschied, kommt es jedoch für die Ausübung des Bewirtschaftungsermessens auf das konkrete Vorhaben an. Erwartet der Antragsteller weitere Erkenntnisse aus den Messstellen in Bezug auf die Beurteilung der Grundwasserverhältnisse und der Abbauwürdigkeit von Kiesvorkommen, darf er auch die Messstellen errichten. Er hat insoweit ein Interesse an der Klärung dieser Fragen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass eine spätere – noch gar nicht beantragte – Kiesausbeute voraussichtlich nicht genehmigungsfähig sein wird. Die Behörde hat ihr Ermessen in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und den gestellten Antrag auszuüben. Die Errichtung der Messstellen ist ohne jede Gefährdung des Tiefengrundwassers möglich. Sie kann zur Klärung der Kiesabbaumöglichkeit beitragen; an dieser Klärung hat der Kiesunternehmer auch ein rechtlich schutzwürdiges Interesse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 27.10.2008
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