02.12.2024
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Dokument-Nr. 33844

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Urteil21.03.2024Bayerischer Verwaltungsgerichtshof22 A 23.40047
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil21.03.2024

Landes­hauptstadt München muss Diesel­fahr­verbot ausweitenAuch Kraftfahrzeuge mit Euro 5/V müssen umfasst werden

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat die Landes­hauptstadt München verurteilt, ihren Luftrein­hal­teplan fortzuschreiben und insbesondere ein Diesel­fahr­verbot einzuführen, das auch Kraftfahrzeuge Euro 5/V umfasst.

Die Deutsche Umwelthilfe und der Verkehrsclub Deutschland hatten gegen eine im September 2023 erfolgte Änderung des Luftrein­hal­teplans München geklagt. Mit dieser Änderung hatte die Beklagte ein zunächst im Oktober 2022 eingeführtes, zeitlich gestuftes Diesel­fahr­verbot bezüglich Euro 5/V-Fahrzeuge und Ausnahmen für Anwohner ausgesetzt bzw. aufgehoben. Die Kläger fordern die Rückgän­gig­machung dieser Änderung und die Wieder­ein­führung strengerer Diesel­fahr­verbote, da der Grenzwert entgegen der Prognose weiter deutlich überschritten werde.

Der BayVGH verurteilte die Beklagte dazu, ihren Luftrein­hal­teplan erneut fortzuschreiben. Dabei hat die Beklagte v.a. zwei Straße­n­ab­schnitte in den Blick zu nehmen, an welchen laut Messungen Grenz­wert­über­schrei­tungen vorliegen:

Für den Bereich der Landshuter Allee gilt bereits ein zonales Diesel­fahr­verbot für Euro 4/IV-Fahrzeuge. Dieses reicht nach Ansicht des BayVGH aber nicht aus und muss angesichts der bisherigen Dauer und Höhe der Grenz­wert­über­schreitung ergänzt werden, v.a. mit Blick auf Euro 5/V-Fahrzeuge. Zur konkreten Ausgestaltung ist der Beklagten ein vom Gericht zu beachtender gesetzlicher Spielraum eingeräumt; sie hat dabei aber laut Gericht Folgendes abzuwägen: (1) Eine Ausweitung des bestehenden zonalen Fahrverbots auf Euro 5/V-Fahrzeuge könnte ohne große zeitliche Verzögerung bereits im April per Stadt­rats­be­schuss angeordnet werden, weil eine solche Maßnahme schon als Stufe 2 im bestehenden Luftrein­hal­teplan angelegt ist. Eine solche Ausweisung würde dem gesetzlichen Auftrag entsprechen, den Zeitraum der Nichteinhaltung des Grenzwerts so kurz wie möglich zu halten. (2) Auch ein strecken­be­zogenes Fahrverbot betreffend Euro 5/V-Fahrzeuge in Kombination mit dem bestehenden zonalen Verbot für Euro 4/IV-Fahrzeugen würde laut Prognose grundsätzlich zu einer Einhaltung des Grenzwerts führen. Dafür müsste der Luftrein­hal­teplan neu aufgestellt und eine Öffent­lich­keits­be­tei­ligung durchgeführt werden. Die Maßnahme könnte deshalb erst später eingeführt werden. Eine Kombination von zonalem und strecken­be­zogenem Fahrverbot hätte zudem komplexe und möglicherweise wenig praktikable verkehrs­rechtliche Anordnungen zur Folge, die wiederum die Effektivität der Maßnahme beeinträchtigen könnten. (3) Zudem wird die Beklagte in jeder Variante zu prüfen haben, ob die Einhaltung der Maßnahmen durch ein entsprechend auszu­ge­stal­tendes Vollzugskonzept sicherzustellen ist.

Für den Bereich der Moosacher Straße sind erst seit Januar 2023 Messdaten verfügbar, die eine Grenz­wert­über­schreitung dokumentieren. Auch hier muss die Beklagte geeignete und effektive Maßnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes ergreifen; ein Diesel­fahr­verbot erachtet das Gericht insoweit aber nicht als zwingend. Für die konkrete Ausgestaltung stehen der Beklagten mehrere Szenarien zur Verfügung, zumal noch nicht feststeht, ob die Grenz­wert­über­schrei­tungen auf "Ausweichverkehr" infolge des bestehenden zonalen Diesel­fahr­verbots (Mittlerer Ring/Umweltzone) zurückzuführen sind oder unabhängig davon und ggf. schon länger bestehen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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