15.11.2024
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Dokument-Nr. 6626

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil11.07.2008

Verschärfte Immis­si­ons­grenzwerte im Industriegebiet unzulässigIndustriegebiet ist kein Gewerbegebiet

Ein Industriegebiet darf nicht in der Weise baupla­nungs­rechtlich festgesetzt werden, dass generell die für Gewerbegebiete geltenden (niedrigeren) Immis­si­ons­grenzwerte zur Anwendung kommen.

Die Gemeinde Mainaschaff hatte einen Bebauungsplan aufgestellt, der für ein Industriegebiet Lärmgrenzwerte vorschrieb, wie sie ansonsten für Gewerbegebiete gelten. Darauf gestützt, forderte sie erhöhte Schall­schutz­maß­nahmen von der Deutschen Bahn, die in der Nachbarschaft ein sogenanntes Umrichterwerk (zur Umwandlung von "Normalstrom" in den speziellen "Bahnstrom") errichten wollte. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt und die Klage der Gemeinde abgewiesen. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Indus­trie­ge­bietes bestehe gerade darin, solche Gewerbebetriebe unterzubringen, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, weil von ihnen erhebliche Belästigungen ausgehen. Nach dem beanstandeten Bebauungsplan sollten sich in dem Industriegebiet aber nur solche Betriebe ansiedeln dürfen, die von ihrem Störpotential her auch in einem Gewerbegebiet zulässig sind. Dadurch werde das Baugebiet von seinem Gebietstyp her in ein Gewerbegebiet verändert, ohne dass es dafür eine Rechtsgrundlage gebe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 22.08.2008

der Leitsatz

1. Ein an einem nicht behebbaren Fehler leidender Bebauungsplan kann in der Regel eine wehrfähige Rechtsposition von Gemeinden gegenüber fremden Fachplanungen nicht begründen.

2. Für die Festsetzung eines eingeschränkten Indus­trie­gebiets in der Weise, dass generell die Orien­tie­rungswerte eines Gewerbegebiets als Immis­si­ons­grenzwerte vorgeschrieben werden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

3. Die allgemeine Zulassung von Betrie­bs­woh­nungen in Industrie- oder Gewerbegebieten begegnet in der Regel Bedenken im Hinblick auf die Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung dieser Gebietstypen.

4. Soweit nach der Konzeption eines Bebauungsplans ausreichender Lärmschutz gegenüber einer Vorbelastung durch Straßen- und Eisen­bahn­verkehr nur durch archi­tek­to­nische Selbsthilfe der Bauherrn sichergestellt werden kann, die auch gegenüber den durch eine Fachplanung hervorgerufenen Lärmimmissionen wirksam ist, liegt ein für die Fachplanung abwägungs­er­heb­licher kommunaler Belang nicht vor.

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