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Dokument-Nr. 2055

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil30.03.2006

Englischer Garten bleibt straßenbahnfrei

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Klage der Stadtwerke München GmbH (Klägerin) auf Erlass eines Planfest­stel­lungs­be­schlusses durch die Regierung von Oberbayern für den Bau einer zweigleisigen Straßenbahn-Neubaustrecke durch den Englischen Garten abgewiesen. Einen entsprechenden Planfest­stel­lungs­antrag der Klägerin hatte die Regierung von Oberbayern abgelehnt.

Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin weder die Verpflichtung der Regierung von Oberbayern zur "Genehmigung", d.h. Feststellung des beantragten Plans, noch deren Verpflichtung zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts verlangen kann, weil die planerische Abwägung, mit der die Ablehnung begründet wird, keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Bei der Entscheidung über die von der Klägerin beantragte Planfest­stellung waren die von dem Straßen­bahn­projekt berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umwelt­ver­träg­lichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

Der Regierung von Oberbayern als Planfest­stel­lungs­behörde kam dabei insbesondere auch im Hinblick auf die Gewichtung der verschiedenen Belange ein planerischer Gestal­tungs­spielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Nach diesen Maßstäben kann es nach Auffassung des Gerichts nicht beanstandet werden, dass die Regierung von Oberbayern bei ihrer Entscheidung dem Schutz des Englischen Gartens als "Gartendenkmal" von außergewöhnlich hoher Bedeutung den Vorrang vor den Verkehr­s­in­teressen an der Errichtung einer Straßenbahn-Neubaustrecke eingeräumt hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 30.03.2006

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