27.12.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 6926

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Beschluss27.10.2008Bayerischer Verwaltungsgerichtshof21 ZB 07.247
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss27.10.2008

Beratervertrag ermöglicht Arzt nicht Zusatz­be­zeichnung für Spezialisierung in "Betriebsmedizin"

Ein praktischer Arzt aus München hatte die bayerische Landes­ärz­te­kammer darauf verklagt, die Zusatz­be­zeichnung "Betriebsmedizin" führen zu dürfen. Er hatte sich dafür weitergebildet, aber ein Prüfungs­ge­spräch, das die Ärztekammer von ihm verlangte, nicht erfolgreich absolviert.

Nach Klageerhebung 2001 versuchte er den Nachweis über eine regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt zu führen, die ein Prüfungs­ge­spräch hätte überflüssig machen können. Der Ärztekammer und einem vom Gericht schließlich 2006 beauftragten Sachver­ständigen erschien der Nachweis jedoch nicht ausreichend. Das Verwal­tungs­gericht folgte dem Gutachten des Sachver­ständigen und wies die Klage mit Urteil von 2006 ab.

2007 zog der Arzt nach Baden-Württemberg um und verfolgte sein Anliegen vor Gericht weiter. Auch in 2. Instanz war er nicht erfolgreich, weil der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof die nach wie vor verklagte bayerische Landes­ärz­te­kammer nicht mehr für zuständig hält. Eine ärztliche Tätigkeit in Bayern, die diese Zuständigkeit nach dem bayerischen Heilberufe-Kammergesetz begründen könnte, wird auch nicht deshalb angenommen, weil der Arzt einen Beratervertrag mit einer Firma mit Sitz in Malta geschlossen hat, für die er in Bayern in einer 9-monatigen Studie die Wirksamkeit eines neuen "Energy-Drinks" an Sportlern untersuchen soll.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof ist den Umständen des Beratervertrags nachgegangen und bewertet ihn als Scheingeschäft, zudem als sittenwidrig, weil der Arzt, der inzwischen Arbeits­lo­sengeld II bezieht, danach unentgeltlich arbeiten soll.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 30.10.2008

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