Nach Klageerhebung 2001 versuchte er den Nachweis über eine regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt zu führen, die ein Prüfungsgespräch hätte überflüssig machen können. Der Ärztekammer und einem vom Gericht schließlich 2006 beauftragten Sachverständigen erschien der Nachweis jedoch nicht ausreichend. Das Verwaltungsgericht folgte dem Gutachten des Sachverständigen und wies die Klage mit Urteil von 2006 ab.
2007 zog der Arzt nach Baden-Württemberg um und verfolgte sein Anliegen vor Gericht weiter. Auch in 2. Instanz war er nicht erfolgreich, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die nach wie vor verklagte bayerische Landesärztekammer nicht mehr für zuständig hält. Eine ärztliche Tätigkeit in Bayern, die diese Zuständigkeit nach dem bayerischen Heilberufe-Kammergesetz begründen könnte, wird auch nicht deshalb angenommen, weil der Arzt einen Beratervertrag mit einer Firma mit Sitz in Malta geschlossen hat, für die er in Bayern in einer 9-monatigen Studie die Wirksamkeit eines neuen "Energy-Drinks" an Sportlern untersuchen soll.
Der Verwaltungsgerichtshof ist den Umständen des Beratervertrags nachgegangen und bewertet ihn als Scheingeschäft, zudem als sittenwidrig, weil der Arzt, der inzwischen Arbeitslosengeld II bezieht, danach unentgeltlich arbeiten soll.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 30.10.2008