18.10.2024
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Dokument-Nr. 27308

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil12.04.2019

Syrischen Flüchtlingen droht allein wegen Entziehung vom Militärdienst bei Rückkehr nach Syrien keine VerfolgungAufent­haltsrecht bleibt jedoch wegen subsidiärer Schutz­be­rech­tigung bestehen

Der Bayerischen Verwaltungs­gerichtshofs hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass einem männlichen Syrer im militärdienst­pflichtigen Alter (18 - 42 Jahre) bei einer unterstellten Rückkehr in seine Heimat nicht allein deshalb mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit eine flüchtlings­relevante Verfolgung droht, weil er sich dem Militärdienst entzogen hat.

Der Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof hat mit dieser Entscheidung der veränderten Lage in Syrien Rechnung getragen. Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkennt­nis­mittel rechtfertigen nicht mehr die Bewertung, dass das syrische Regime um sein Überleben kämpft und zurückkehrende Syrer allein deshalb flücht­lings­re­levant in ihren Menschenrechten verletzt, weil es ihnen in Hinblick auf den Militärdienstentzug eine regime­feindliche Gesinnung unterstellt.

Erlass gewährt Amnestie für syrischen Männern wegen Entziehung vom Militärdienst

Nach den aktuellen Erkenntnissen hat sich das syrische Herrschafts­system stabilisiert. Insbesondere ist der militärische Konflikt in Syrien so weit eingedämmt, dass die Regierung die Demobilisierung eingeleitet hat. Ein Erlass des syrischen Präsidenten gewährt syrischen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben, eine Amnestie. Es liegen keine konkreten Erkenntnisse vor, dass die syrischen Behörden diesen Erlass nicht beachten.

Aufent­haltsrecht bleibt wegen subsidiärer Schutz­be­rech­tigung bestehen

Das Urteil bedeutet für den Kläger nicht, dass er derzeit nach Syrien zurückkehren muss. Er ist subsidiär schutz­be­rechtigt und besitzt deshalb ein Aufent­haltsrecht.

Keine Revision zugelassen

Der Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils, das in den nächsten Wochen erwartet wird, Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm)

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