18.10.2024
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Dokument-Nr. 30082

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss31.03.2021

Schuhgeschäfte dürfen öffnenBayVGH: Schuhgeschäfte gehören zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 12. BayIfSMV gehören und damit auch in Gebieten mit einer 7- Tages-Inzidenz von über 100 öffnen dürfen.

VGH: Schuhgeschäfte für tägliche Versorgung unverzichtbar

Zur Begründung verwies der für das Infek­ti­o­ns­schutzrecht zuständige 20. Senat darauf, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung hätten, wie z.B. Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versi­che­rungsbüros, die nach der geltenden Regelung ausdrücklich geöffnet sein dürfen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

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