21.11.2024
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Dokument-Nr. 29932

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Beschluss02.03.2021Bayerischer Verwaltungsgerichtshof20 NE 21.353 ; 20 NE 21.369
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss02.03.2021

Bayerischer Verwaltungs­gerichts­hof kippt Testpflicht für Pflegeheim-MitarbeiterVorlage eines negativen Corona-Tests trotz Impfung der Heimbewohner weiterhin verpflichtend

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat sich mit den infektions­schutz­rechtlichen Über­wachungs­maßnahmen in Pflege- und Altenheimen ausein­an­der­gesetzt. Dabei setzte er die infektion­sschutz­rechtliche Beobachtung für die Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen vorläufig außer Vollzug. Gleichzeitig lehnte er den Eilantrag gegen die Testpflicht für Besucher ab.

Nach der Bayerischen Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nah­men­ver­ordnung stehen die Beschäftigten in Alten- und Pflegeheimen unter Beobachtung und müssen sich mindestens dreimal wöchentlich auf das Corona-Virus testen lassen. Mit der Beobachtung können für das Personal im Einzelfall weitreichende Grundrechtsein-griffe, insbesondere Unter­su­chungs­pflichten verbunden sein. Hiergegen wandte sich die bereits gegen das Coronavirus geimpfte Pflege­dienst­leiterin eines Senio­ren­zentrums aus Unterfranken mit einem Eilantrag.

BayVGH setzt Regelungen außer Vollzug

Der Verwal­tungs­ge­richtshof setzte diese Regelungen mit allgemeiner Wirkung zum 4. März 2021 vorläufig außer Vollzug. Zur Begründung führte er aus, eine behördliche Beobachtung setze nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz den Verdacht voraus, dass sich die betroffene Person angesteckt habe. Ein solcher Verdacht bestehe bei den Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen nicht ohne Weiteres.

Testpflicht derzeit voraussichtlich rechtmäßig

Abgelehnt hat das Gericht den Eilantrag einer Privatperson aus dem Landkreis Würzburg, die sich gegen die Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Tests für Besucher gewandt hatte. Die Pflicht sei derzeit voraussichtlich rechtmäßig, weil sie die Aufrecht­er­haltung wichtiger Sozialkontakte ermögliche und der Isolation der Bewohner vorbeuge. Der mit der Testung verbundene Aufwand sei den Besuchern angesichts dessen zumutbar. Dies gelte auch, wenn die Bewohner der Einrichtung bereits weitgehend geimpft seien, weil es immer noch ungeimpfte Bewohner und Pflegekräfte gebe und über die Wirksamkeit der Impfung jedenfalls derzeit noch keine gesicherten wissen­schaft­lichen Erkenntnisse vorlägen. Solange nicht eindeutig erkennbar sei, dass durch das Impfprogramm das Infek­ti­o­ns­ge­schehen unter Kontrolle sei, sei die Testpflicht auch bei regional niedrigen Infek­ti­o­ns­zahlen gerechtfertigt.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

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