21.11.2024
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Dokument-Nr. 31209

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Beschluss21.12.2021Bayerischer Verwaltungsgerichtshof20 NE 21.2946
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss21.12.2021

Bayern: Eilantrag gegen 2G plus-Regelung bleibt ohne ErfolgMaßnahmen sind grundsätzlich zur Infektions­bekämpfung geeignet /

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss den Eilantrag eines Nürnberger Kinobetreibers gegen die 2G plus-Regelung abgelehnt.

Der Antragsteller hatte sich gegen die Vorschrift in § 4 der 15. Bayerischen Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nah­men­ver­ordnung (BayIfSMV) gewandt, wonach von geimpften oder von einer Coronainfektion genesen Personen zusätzlich ein Testnachweis verlangt wird. Zudem griff er die kapazi­täts­be­schränkende Regelung der Vorschrift an, die u.a. eine Begrenzung der Auslastung auf 25 % vorsieht.

Richter: Wirtschaftliche Auswirkungen treten bei einer Folgenabwägung hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurück

Der BayVGH lehnte den Eilantrag ab, weil die Erfolgs­aus­sichten der Normenkontrolle zwar als offen zu bewerten seien, die wirtschaft­lichen Auswirkungen aber bei einer Folgenabwägung hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten müssten. Aus Sicht des Gerichts seien die Maßnahmen grundsätzlich zur Infek­ti­o­ns­be­kämpfung geeignet und stünden voraussichtlich nicht außer Verhältnis zum bezweckten Ziel des Lebens- und Gesund­heits­schutzes sowie der Sicherung der medizinischen Grundversorgung. Es bestünden zwar gewisse Zweifel, ob die beanstandete Vorschrift mit dem Gleich­heits­grundsatz zu vereinbaren sei, denn der Verord­nungs­be­gründung lasse sich nicht entnehmen, wieso gastronomische Einrichtungen bei grundsätzlicher Vergleich­barkeit der Betriebsarten anders als z. B. Kinos zu beurteilen seien. Ob dies jedoch zu einem Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz führe, der eine Außer­voll­zug­setzung der Vorschrift rechtfertige, sei bei summarischer Prüfung im Eilverfahren als offen anzusehen und bleibe einer Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten. Die Folgenabwägung, die bei offenen Erfolgs­aus­sichten der Hauptsache getroffen werden müsse, gehe zulasten des Antragstellers aus, weil das Schutzgut der freien wirtschaft­lichen Betätigung hinter das von Leben und Gesundheit zurücktreten müsse. Zu berücksichtigen sei bei der Folgenabwägung auch, dass die zusätzliche Testpflicht für Personen mit einer Auffri­schungs­impfung mittlerweile weggefallen sei.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), ra-online (pm/pt)

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