06.11.2024
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Dokument-Nr. 31165

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Beschluss09.12.2021Bayerischer Verwaltungsgerichtshof20 NE 21.2902
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss09.12.2021

Bayerischer Verwaltungs­gerichts­hof bestätigt vorläufig das Verbot von Weihnachts­märktenBayVGH lehnt Eilantrag ab

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat die Vorschrift in § 10 Abs. 3 der 15. Bayerischen Infektions­schutz­maßnahmen­verordnung (BayIfSMV) zur Untersagung von Jahres- und Weihnachts­märkten als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen Eilantrag der Veranstalterin des Regensburger Weihnachtsmarkt „Thurn und Taxis“ abgelehnt.

Der BayVGH stellt in seiner Begründung klar, dass die angegriffene Vorschrift nur solche Weihnachts­märkte verbiete, die als Freizei­t­ein­richtung einzustufen seien. Nur falls auf einem Weihnachtsmarkt unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt würden, handle es sich um eine solche Freizei­t­ein­richtung. Reine Warenmärkte seien von der Untersagung nicht umfasst. Dies entspreche der bundes­ge­setz­lichen Regelung im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz, wonach Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus die Untersagung oder Beschränkung von Freizei­t­ein­rich­tungen oder ähnlichen Veranstaltungen sein könnten.

Als Freizei­t­ein­rich­tungen eingestufte Märkte rechtmäßig untersagt

Die Untersagung von Jahres- und Weihnachts­märkten, die als Freizei­t­ein­rich­tungen einzustufen seien, erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Untersagung stehe unter Berück­sich­tigung der derzeitigen pandemischen Lage nicht außer Verhältnis zu dem Regelungsziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behand­lungs­ka­pa­zitäten zu vermeiden. Der BayVGH hatte in seiner Entscheidung nur über die Wirksamkeit der entsprechenden Regelung in der 15. BayIfSMV zu entscheiden. Ob der Regensburger Weihnachtsmarkt „Thurn und Taxis“ in seiner konkreten Ausgestaltung stattfinden darf, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Diese Frage ist von den zuständigen Behörden vor Ort zu entscheiden.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

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