Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung untersagt in § 1 Abs. 1 landesweit Veranstaltungen und Versammlungen. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
Der Antragsteller wendet sich gegen diese Untersagung und ist der Meinung, die Außervollzugsetzung der Verordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Aufgrund der Untersagung von Zusammenkünften in Kirchen sei es ihm unmöglich geworden, bis zum 19. April 2020 einen Gottesdienst zu besuchen. Dadurch sei er als gläubiger Katholik in seiner Religionsausübungsfreiheit als Teil seiner grundrechtlich geschützten Glaubensfreiheit verletzt.
Der 20. Senat des BayVGH hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller derzeit bereits aus tatsächlichen Gründen nicht die Möglichkeit besitzt, an einem Gottesdienst seiner Glaubensgemeinschaft teilzunehmen. Das Erzbistum München und Freising, in dessen Gebiet sich der Antragsteller aufhält, hat aufgrund einer eigenen, autonomen Entscheidung und damit unabhängig von der angegriffenen Bestimmung des Antragsgegners die Durchführung öffentlicher Gottesdienste bis zum 19. April 2020 abgesagt und die Gläubigen (und damit auch den Antragsteller) von der Pflicht zur Teilnahme an der Messfeier befreit, um eine weitere Ausbreitung der COVID-19Erkrankungen zu verhindern und besonders gefährdete Personengruppen zu schützen. Der Antragsteller ist zudem nicht in der Lage zu benennen, in welcher Pfarrei es ihm erreichbar erscheint, nach der von ihm begehrten Außervollzugsetzung der Verordnung am Gottesdienst teilzunehmen. Letztlich sei bei religiösen Zusammenkünften auch zu prüfen, ob im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)