18.10.2024
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Dokument-Nr. 29597

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss14.12.2020

Eilantrag gegen nächtliche Ausgangs­beschränkung in Hotspots abgelehntKein Verstoß gegen den Verhält­nis­mä­ßigkeits­grundsatz

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat es in einem Normenkontroll­eilverfahren abgelehnt, die Regelungen der Zehnten Bayerischen Infektions­schutzmaßnahmen­verordnung (10. BayIfSMV) zu nächtlichen Ausgangs­beschränkungen in Hotspots vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach § 25 der 10. BayIfSMV darf die Wohnung in Städten oder Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr nur noch aus wenigen triftigen Gründen verlassen werden. Der in München lebende Antragsteller sah sich in seinen Grundrechten verletzt, weil die Regelung nächtliches Joggen und die Anfahrt zu seiner Nebenwohnung beschränke. Seinen entsprechenden Eilantrag hat der BayVGH nun abgelehnt.

Nächtliche Ausgangs­be­schrän­kungen in Corona-"Hotspots" rechtmäßig

Nach Auffassung des BayVGH ist die Regelung bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Es handele sich um eine vom Bundes­in­fek­ti­o­ns­schutz­gesetz (IfSG) ausdrücklich vorgesehene Ausgangsbeschränkung. Sie sei zur Eindämmung der Corona-Pandemie erforderlich, weil andere Strategien („Lockdown light“ und „Hotspot­strategie“) die Zahl der Neuinfektionen nicht reduziert hätten. Nächtliche Ausgangs­be­schrän­kungen in Corona-"Hotspots" voraussichtlich rechtmäßig

Eingriff in die allgemeine Handlungs­freiheit gerechtfertigt

Auch ein Verstoß gegen den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz liege angesichts des aktuellen Infek­ti­o­ns­ge­schehens nicht vor. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sei gerechtfertigt, um Gefahren für Leib und Leben abzuwenden. Schließlich handele es sich bei der Ausgangs­be­schränkung auch nicht um eine Freiheits­ent­ziehung, sodass eine richterliche Anordnung nicht erforderlich sei.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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