21.11.2024
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Dokument-Nr. 29411

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss05.11.2020

BayVGH lehnt Eilantrag gegen Schließung von Gastronomie- und Beherbergungs­stätten abRegelungen nicht offensichtlich rechtswidrig

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat heute einen Eilantrag gegen die Untersagung des Gastro­no­mie­be­triebs und die Einschränkung des Beherbergungs­betriebs durch die Achte Bayerische Infek­ti­o­ns­schutz­maßnahmen­verordnung (8. BayIfSMV) abgelehnt.

Der VGH wiederholte zwar seine Zweifel, ob die einschlägigen Bestimmungen des Bundes­in­fek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes (IfSG) in ihrer derzeitigen Fassung als Grundlage der angegriffenen Bestimmungen der 8. BayIfSMV dem Parla­ments­vor­behalt genügten. Die angegriffenen Regelungen der 8. BayIfSMV seien aber nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie seien als Bestandteil des der Verordnung zugrun­de­lie­genden Auswahl- und Regelungs­konzepts, das die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich betreffe, weitgehend offenhalte und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeit­ver­halten der Gesellschaft anknüpfe.

Bei derzeitigem Pande­mie­ge­schehen nicht offensichtlich unver­hält­nismäßig oder gleich­heits­widrig

Dies sei bei prognostischer Einschätzung eine denkbare Reaktion auf das derzeit stark ansteigende pandemische Geschehen und erwiese sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich unver­hält­nismäßig oder gleich­heits­widrig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschä­di­gungs­leis­tungen für den Umsatzausfall angekündigt worden seien.

Schutz von Leben und Gesundheit vorrangig

Die im Hinblick auf den Parla­ments­vor­behalt offenen Rechtsfragen erforderten im Eilverfahren eine Folgenabwägung. Dabei überwiege im Hinblick auf die enorm steigenden Infek­ti­o­ns­zahlen das Schutzgut Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen die betroffene freie wirtschaftliche Betätigung. Zu berücksichtigen seien auch hier die seitens der Bundesregierung in Aussicht gestellten Ausgleichs­zah­lungen für betroffene Betriebe sowie die zeitliche Befristung der Maßnahmen, zunächst bis zum 30. November 2020.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

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