18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 29411

Drucken
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss05.11.2020

BayVGH lehnt Eilantrag gegen Schließung von Gastronomie- und Beherbergungs­stätten abRegelungen nicht offensichtlich rechtswidrig

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat heute einen Eilantrag gegen die Untersagung des Gastro­no­mie­be­triebs und die Einschränkung des Beherbergungs­betriebs durch die Achte Bayerische Infek­ti­o­ns­schutz­maßnahmen­verordnung (8. BayIfSMV) abgelehnt.

Der VGH wiederholte zwar seine Zweifel, ob die einschlägigen Bestimmungen des Bundes­in­fek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes (IfSG) in ihrer derzeitigen Fassung als Grundlage der angegriffenen Bestimmungen der 8. BayIfSMV dem Parla­ments­vor­behalt genügten. Die angegriffenen Regelungen der 8. BayIfSMV seien aber nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie seien als Bestandteil des der Verordnung zugrun­de­lie­genden Auswahl- und Regelungs­konzepts, das die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich betreffe, weitgehend offenhalte und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeit­ver­halten der Gesellschaft anknüpfe.

Bei derzeitigem Pande­mie­ge­schehen nicht offensichtlich unver­hält­nismäßig oder gleich­heits­widrig

Dies sei bei prognostischer Einschätzung eine denkbare Reaktion auf das derzeit stark ansteigende pandemische Geschehen und erwiese sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich unver­hält­nismäßig oder gleich­heits­widrig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschä­di­gungs­leis­tungen für den Umsatzausfall angekündigt worden seien.

Schutz von Leben und Gesundheit vorrangig

Die im Hinblick auf den Parla­ments­vor­behalt offenen Rechtsfragen erforderten im Eilverfahren eine Folgenabwägung. Dabei überwiege im Hinblick auf die enorm steigenden Infek­ti­o­ns­zahlen das Schutzgut Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen die betroffene freie wirtschaftliche Betätigung. Zu berücksichtigen seien auch hier die seitens der Bundesregierung in Aussicht gestellten Ausgleichs­zah­lungen für betroffene Betriebe sowie die zeitliche Befristung der Maßnahmen, zunächst bis zum 30. November 2020.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29411

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI