15.11.2024
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Dokument-Nr. 28869

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss19.06.2020

Corona-Pandemie: BayVGH setzt Beschränkungen der Bewir­tungs­zeiten in Gastro­no­mie­be­trieben vorläufig außer VollzugZeitliche Beschränkung aufgrund keines nennenswerten Anstieges der Infek­ti­o­ns­zahlen als unver­hält­nismäßig

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 19. Juni 2020 die bis zum 21. Juni 2020 geltende Regelung der 5. Bayerischen Infektions­schutz­maßnahmen­verordnung, wonach die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischank­flächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nicht rechtskonform erachtet.

Im vorliegenden Fall hat ein Gastwirt aus Unterfranken die zeitliche Beschränkung der Bewirtung im Rahmen eines Normenkontroll-Eilverfahrens angefochten. Der Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung an, die Überlegung, zunächst Erfahrungen mit einer zeitlich begrenzten Öffnung der Gastronomie zu sammeln, erscheine nicht mehr tragfähig, weil sich nicht abzeichne, dass die Öffnung von Gastro­no­mie­be­trieben seit dem 29. Mai 2020 bislang zu einem nennenswerten Anstieg der Infek­ti­o­ns­zahlen mit dem Corona-Virus geführt habe. Daher erweise sich die zeitliche Betrie­bs­be­schränkung als unver­hält­nismäßig.

Beschränkung der Bewir­tungs­zeiten nicht mehr gerechtfertigt

Den Befürchtungen, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von Abstands- und Hygieneregeln und in Folge davon zu vermehrten Infektionen kommen, könne zum Beispiel durch das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke ab einer bestimmten Uhrzeit begegnet werden. Das Bedürfnis, die Auswirkungen der Öffnung der Gastronomie auf das Infek­ti­o­ns­ge­schehen zu beobachten, rechtfertige angesichts der weitgehenden Lockerungen im öffentlichen Leben die Beschränkung nicht.

Weitere bestehende Schließungen werden von Entscheidung nicht berührt

Die weiter bestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordell­be­trieben und sonstigen Vergnü­gungs­stätten wird durch die Entscheidung nicht berührt. Auch die anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa nach dem Immis­si­ons­schutzrecht zum Schutz der Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergar­ten­ver­ordnung, sind weiterhin zu beachten.

Quelle: Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ku)

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