21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil02.08.2023

Einrei­se­qua­rantäne-Verordnung - Bloße Einreise aus einem Risikogebiet begründet noch keinen hinreichenden Anste­ckungs­verdachtEinrei­se­qua­rantäne-Verordnung des Freistaats Bayern vom 5. November 2020 war unwirksam

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat festgestellt, dass die Einrei­se­qua­rantäne-Verordnung des Freistaats Bayern vom 5. November 2020 unwirksam war.

Nach der Einrei­se­qua­rantäne-Verordnung waren Personen, die in den Freistaat Bayern eingereist waren und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hatten, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für zehn Tage in Quarantäne zu begeben. Als Risikogebiet stufte die Verordnung Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein, für die zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus bestand. Maßgeblich für die Einstufung als Risikogebiet war die jeweils aktuelle Veröf­fent­lichung des Robert-Koch-Instituts. Die Einrei­se­qua­rantäne-Verordnung wurde vom Freistaats Bayern auf Grundlage einer Muster­ver­ordnung des Bundes erlassen. Hiergegen hatte ein Ehepaar aus München geklagt, die eine Auslandsreise in ein festgesetztes Risikogebiet geplant hatten.

Bloße Einreise aus einem Risikogebiet begründet noch keinen hinreichenden Anste­ckungs­verdacht

Der BayVGH hat mit seinem Urteil festgestellt, dass die Verordnung unwirksam war. Die Einreise aus einem Risikogebiet sei bereits grundsätzlich nicht geeignet, den für eine Quarantäne nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz erforderlichen Ansteckungsverdacht zu begründen. Ein Anste­ckungs­verdacht verlange regelmäßig eindeutige Symptome und eine entsprechende Anamnese oder einen Kontakt mit einer infizierten Person.

Keine gesetzliche Grundlage für rechtswirksame Festsetzung von Risikogebieten

Die Einrei­se­qua­rantäne-Verordnung sei zudem deshalb unwirksam, weil der für die Einstufung als Risikogebiet maßgebliche Verweis auf die jeweils aktuelle Veröf­fent­lichung des Robert-Koch-Instituts gegen das Rechts­s­taats­prinzip verstoße. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung habe es an einer gesetzlichen Grundlage für die rechtswirksame Festsetzung von Risikogebieten gefehlt. Der BayVGH hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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