15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 29073

Drucken
Beschluss13.08.2020Bayerischer Verwaltungsgerichtshof20 CS 20.1821
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss13.08.2020

BayVGH: Vorläufiges Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke in Bamberg voraussichtlich rechtmäßigVerbot als geeignete Maßnahme um die Verbreitung des Corona-Virus entge­gen­zu­wirken

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass das von der Stadt Bamberg verhängte Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke ab 20 Uhr („Steh-Bier-Verbot“) an Wochenenden und während der (ausgefallenen) „Sandkerwa“ in bestimmten Teilen der Bam-berger Altstadt voraussichtlich rechtmäßig ist. Er hat einen in erster Instanz ergangenen anderslautenden Beschluss geändert und einen gegen das Verbot gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Die Betreiberin von drei Gastro­no­mie­be­trieben in der Bamberger Altstadt hielt das mit Allge­mein­ver­fügung vom 27. Juli 2020 verhängte Verbot für unver­hält­nismäßig. Sie hatte dagegen Klage erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

VG: Kein Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke außer Haus

Das Verwal­tungs­gericht Bayreuth war dem Antrag gefolgt und hatte die aufschiebende Wirkung der Klage zugunsten der Antragstellerin angeordnet und diese damit vorläufig vom Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke außer Haus befreit. Hiergegen war die Stadt Bamberg mit der Beschwerde vorgegangen.

BayVGH: Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke außer Haus als Schutzmaßnahme voraussichtlich durch Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz gedeckt

Der BayVGH hat entschieden, dass das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz (IfSG) gestützt werden kann. Im Bereich der Bamberger Altstadt sei es immer wieder zu wegen der Corona-Pandemie bedenklichen Ansammlungen einer großen Zahl von Menschen gekommen.

Verbot geeignetes Mittel zur Vorbeugung der Entstehung von Mensche­n­an­samm­lungen

Das Verbot sei ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um der Verbreitung des Corona-Virus entge­gen­zu­wirken. Dass das Verbot geeignet sei, der Entstehung von Mensche­n­an­samm­lungen vorzubeugen, belege insbesondere der Umstand, dass sich die Situation während der Geltung des ersten Verbots von Anfang Juli deutlich verbessert habe. Der BayVGH folgte insbesondere nicht der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts, dass die Stadt Bamberg und die Polizeibehörden zunächst gegen einzelne Personen und Gruppen selbst hätte vorgehen müssen.

Verbot gilt nun auch wieder für die Antragstellerin

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel. Bis zur Entscheidung über die Hauptsache durch das Verwal­tungs­gericht gilt das Verbot damit nun auch wieder für die Antragstellerin.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29073

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI