21.11.2024
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Dokument-Nr. 29360

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss26.10.2020

Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen - Anforderungen an ärztliche AttesteSchutz des Personals und der Schüler hat Vorrang vor Datenschutz

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat am 26.10.2020 einen Eilantrag zur Befreiung von der Maskenpflicht an einer Grundschule in Bayern abgelehnt. Datenschutz des Schülers überwiegt nicht die Pflicht der Schule, Schüler und Lehrkräfte zu schützen.

Die von ihrer Mutter vertretenen Antrag­stel­le­rinnen, zwei in Bayern lebende Grund­schü­le­rinnen, hatten bei der Schule ärztliche Atteste vorgelegt, in denen ohne weitere Begründung bescheinigt worden war, dass sie aus gesund­heit­lichen Gründen keine Masken in der Schule tragen könnten. Nachdem diese Atteste von der Grundschule als nicht hinreichend aussagekräftig zurückgewiesen worden waren, beantragten die Antrag­stel­le­rinnen einstweiligen Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht Würzburg, das den Antrag ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antrag­stel­le­rinnen hat der BayVGH nun zurückgewiesen.

Befundtatsachen und Diagnose erforderlich

Zur Begründung führte der BayVGH aus, dass die Antrag­stel­le­rinnen nicht glaubhaft gemacht hätten, von der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände außerhalb des Unter­richtsraums aus gesund­heit­lichen Gründen befreit zu sein. Hierfür sei vielmehr die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, welche nachvoll­ziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält, erforderlich. Anders als etwa bei einer Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung oder einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit seien hier auch Grund­rechts­po­si­tionen insbesondere von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals - das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) - betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trage. Die Maskenpflicht diene dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbrei­tungs­ge­schwin­digkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Daten­schutz­rechtliche Bestimmungen stünden dem grundsätzlich nicht entgegen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

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